Metaphysik der Sitten, Teil 2

Vielen Dank Matthias für die erhellenden und kritischen Einwände in deinem Kommentar zum Teil 1.

In den Paragraphen § 15 und 16 der Rechtslehre setzt sich Kant mit der Kolonialisierung auseinander. Schon in der Überschrift des § 15 unterscheidet Kant zwei Zustände: die bürgerliche Verfassung und den Naturzustand.

Der Begriff Naturzustand, ein gängiger Begriff bürgerlicher Konzepte eines durch Vernunft gesteuerten Naturrechts, um die Besonderheit dieser Gesellschaftsform hervorzuheben, definiert einen staatenlosen Zustand menschlicher Beziehungen. In solchen Zuständen leben „Wilde“ in Völkerschaften oder Sippenverbänden. Verglichen mit dem bürgerlichen Staatszustand einer Verfassung, die die individuellen Rechte der Bürger regelt, herrschen dort Bräuche, die die Beziehungen der Wilden innerhalb der Existenzbedingungen ihrer Umwelt regeln. Der Begriff „Wilde“ bezeichnet unzivilisierte Menschen. Das griechische Altertum hatte solche Menschen Barbaren genannt. 

Im § 15 der Rechtslehre unterscheidet Kant die „Wilden“ vom „Wir“, die weißen Europäer und Eroberer. „Wir sollten nicht befugt sein… Kolonien zu errichten und so Eigentümer ihres Bodens zu werden, und ohne Rücksicht auf ihren ersten Besitz,Gebrauch von unserer Überlegenheit (!!!) zu machen…“ (Kant, Metaphysik der Sitten, Theorie-Werkausgabe Suhrkamp Bd. 8, S. 377) Grundsätzlich widerspricht eine gewaltsame und betrügerische Erwerbung von Kolonien moralisch-ethischen Prinzipien eines kategorischen Imperativs. „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie zu einem allgemeinen Gesetz werde.“ 

Aus moralisch-ethischer Sicht der reinen Vernunft sei „diese Art der Erwerbung des Bodens also verwerflich.“ (377) und ungerecht. Zudem herrsche im Naturzustand keine bürgerliche Rechtskultur der „Vernunfttitel der Erwerbung, die nur in der Idee einer a priori vereinigten Willens aller liegen kann.“ (378) 

Unter der Bedingung von Naturzuständen gebe es nur „empirische Titel der Erwerbung die auf ursprüngliche Gemeinschaft des Bodens gegründete physische Besitznehmung … die den Satz gründet: >>was ich (!) nach Gesetzen der äußeren Freiheit in meine Gewalt bringe, und will, es soll mein sein, das wird mein>>.“ (374) Dieser empirischen Erwerbung stünde indes der „Vernunfttitel der Erwerbung“ entgegen, der „nur in der Idee eines a priori vereinigten (notwendig zu vereinigenden)Willens aller liegen“ könne. (378) Der Vernunfttitel der Erwerbung heißt Eigentum. Eigentum wird aus der Freiheit des Vernunftvermögens des Ichs generiert, dem die Idee eines a priori vereinigten Willens mittels eines Gesellschaftsvertrages zugrunde liegt, aber nicht, wie es die empirische Philosophie versucht hat, aus der Arbeit des Ichs. Vernunft ist ein Denkvermögen, das im Unterschied zum Verstand, der sich mit empirischen Dingen auseinandersetzt, so Kants, apriorische Kategorien zu setzen imstande ist, die bar jeder Erfahrung völlig abstrakter „Natur“ sind. „Wilde“ sind deshalb wild, weil sie sich im Denken völlig von der Erfahrung leiten lassen und so in ihrem Wesen „unmündig“ und „unvernünftig“ sind. Sie leben in keinem bürgerlichen Rechtsverhältnis, das Mein und Dein unterscheiden kann. „Das austeilende Gesetz des Mein und Dein eines jeden am Boden kann, nach dem Axiom der äußeren Freiheit, nicht anders als aus einem ursprünglich und a priori vereinigten Willen (der dieser Vereinigung keinen rechtlichen Akt voraussetzt), mithin nur im  bürgerlichen Zustande hervorgehen, der allein, was recht, was rechtlich und was Rechtens ist, bestimmt.“ (§16, 378)

Wilde können zwar Besitzer des Bodens nach dem Naturgesetz der äußeren Freiheit sein, aber eben keine Eigentümer. „Nur in einer bürgerlichen Verfassung kann etwas peremtorisch … erworben werden.“ Die Besitzerwerbung kann nur in einem bürgerlich verfassten Verfahren „aufgehoben“ werden. Kolonien ohne dieses Verfahren auf dem Besitztum jener Völker zu errichten, deren Nachbarn „wir“ nicht per Zufall, sondern aus eigenem feien Willen geworden sind und die in einem Naturzustand leben, sei Unrecht.

Doch – da gibt es eine Möglichkeit. Im Naturzustand können Kolonien „provisorisch“ nach dem Gesetz der äußeren Erwerbung“ des Bodens errichtet werden. Eine solche provisorische Erwerbung sei rechtsphilosophisch ein „Akt der Besitznehmung und Zueignung (!!), ob er gleich nur einseitig ist, als gültig anzuerkennen, mithin eine provisorische Erwerbung des Bodens, mit allen ihren rechtlichen Folgen, möglich.“ (§16, 378) Welch ein Vokabular! Kolonisation kann doch unter gewissen Bedingungen in Form von Zueignung geschehen. Kant führt in diesem Zusammenhang das Argument der „Unbestimmtheit“ an, also die Frage, wo sind etwa die Grenzen (Quantität) oder wie ist die Beschaffenheit des Bodens (Qualität) des „ersten Besitzes“ der Wilden?

Die Universalität dieser idealistischen und bürgerlichen Rechtslehre liegt in der spekulativen Verallgemeinerung einer historisch gegebenen Besonderheit, der bürgerlichen Gesellschaft, die zu einer guten, wahren und aus der Vernunft geborenen unwandelbaren Rechtskultur hochstilisiert wird. Die bürgerliche Gesellschaft in ihren ökonomischen, rechtspolitischen und politischen Strukturen wird zum Endzustand menschlicher Entwicklung erklärt. Der bürgerliche Humanismus baut auf einem egozentristischen Menschenbild auf. Im bürgerlichen Zustand seiner Existenz kommt der Einzelne seinem wahren Ich der Selbstbestimmung, der Losgelöstheit seiner eigentlichen geistigen Natur von den empirischen Bedingungen seiner Existenz am nächsten. Im Recht findet er seine Würde.

Die Konsequenz dieser liberalen Sicht ist die wertende Einteilung und Abstufung der Menschen, die im Naturzustand leben, und ihrer Kulturen. Die Begriffe Wilde, Rasse, Unfreie, Unmündige etc. entwerten nicht nur im Allgemeinen die Völkerschaften, Sippen und Kulturen, sondern auch jeden Einzelnen, der kein Bürger ist. Die bürgerliche Gesellschaft und ihre Strukturen stellt die Endphase humaner Entwicklung dar, in der das Ich sich, in Abgrenzung von anderen, selbstbestimmt leben kann.

„Die bürgerliche Ratio muss Universalität beanspruchen und zugleich zu deren Beschränkung entfalten. Wie im Tausch jeder das Seine bekommt und doch das soziale Unrecht sich ergibt, so ist auch die Reflexionsform der Tauschwirtschaft die herrschende Vernunft, gerecht, allgemein und doch partikularistisch, das Instrument des Privilegs der Gleichheit.“ (Horkheimer und Adorno, Dialektik der Aufklärung)        

In diesem Sinne ist der bürgerliche Liberalismus eine Ideologie mit Ewigkeitsanspruch aus Vernunftgründen.

Die bürgerliche Kultfigur hat in der philosophischen Ideologie verschiedene geistige Blüten im 19 und 20. Jahrhundert hervorgebracht. Besonders in der „Deutschen Ideologie“. Um Freiheit und Eigentum drehen sich auch hier die Gedankenwelten des isolierten Einzelnen im Selbstbezug.

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