Der älteste überlieferte „Staatsvertrag“ zwischen zwei verfeindeten Stadtstaaten ist auf der sogenannten „Geierstele“ des sumerischen Königs Eanatum (ca. 2470 v.Chr.) bezeugt. Der Sieger Eanatum , König von Kis und Stadtherrscher von Lagas-Girsu, „diktierte“ dem Stadtstaat Umma einen Grenzvertrag, dessen Einhaltung bei 6 Gottheiten beschwört wurden, die Götter der Städte Ur, Nippur, Resi, Eridu, Lasa und einer nicht zu entziffernden Stadt waren. Grund des Krieges war der Streit um Wasserrechte. (siehe: Dietz Otto Edzard, Geschichte Mesopotamien, C.H. Beck)
Dieser Staatsvertrag ist wahrscheinlich nicht von einem Gedanken „prinzipieller Gleichordnung“ bestimmt worden, wie der Völkerrechtler Vitzhum meint. (vgl. Vitzhum, Völkerrecht, Berlin 2001) . Der Vertrag zwischen Lagas-Girsu und Umma war kein Vertrag, der die Bezeichnung „Völkerrecht“ für sich in Anspruch nehmen kann, sondern ein Vertrag des Siegers war.
„Die eine Seite der Stele zeigt eine Phalanx von Kriegern, den König auf einem Streitwagen und erschlagene Feinde, auf die sich die Geier stürzen. Auf der anderen Seite finden wir den Stadtgott von Girsu, Ningisu, der ein riesiges Netz mit darin zappelnden Feinden hält. “ (Eduard, 54 mit Abbildung) Das Kernstück der Stele ist der Grenzvertrag.
In der Gesellschaft griechischer Stadtstaaten geht es vorrangig um Bürgerrechte, nicht um ein „Recht der Völker“. Die Verträge zwischen einzelnen Stadtstaaten waren solche, die Piraterie, den Handelsverkehr, Flottenstärken zu regeln versuchten. So zum Beispiel zwischen Keos und Histiaia (vor 323/62): Einführung wechselseitig geltender Bürgerrechte und Handelsrechte sowie ungehinderte Freiheiten für Import und Export; zwischen Milet und Sardeis (vor 334 v.Chr.) mit ähnlichen Abmachungen. ( siehe Hopper, Handel und Industrie im klassischen Griechenland, C.H.Beck 1982, S.232)
Das römische „ius gentium“, das als neue Rechtskategorie neben dem sehr formalistischen „ius quiritium“ eingeführt wurde, war ein Corpus von Vorschriften des Imperium, das die Beziehungen zwischen Römern und „Fremden“ regeln sollte. Die Vorschriften regelten den Eigentumserwerb durch Besitz und Handel, das Vertragsrecht (Kauf, Miete,Darlehen), Sklaverei als universell anerkannte Institution und das Kriegsrecht (Behandlung von Gefangenen). Ins Auge fällt, dass das „ius gentium“ hauptsächlich den Erwerb von Eigentum anderer Völkerschaften behandelt. Es ist insoweit ein universelles Recht, als das Römische Imperium es den „Völkerschaften“ aufgezwungen hatte. Es ist kein zwischenstaatliches Recht. Es galt gegenüber den Völkerschaften Italiens, die noch nicht in das römische Bürgerrecht (ius civile) eingetreten waren und auch gegenüber überseeischen Völkerschaften. Das Römische Imperium gründete sich auf militärischer Macht, Krieg, Sklaverei und aristokratischen Grundbesitz. Der langsame und schrittweise Übergang vom alten Stadtstaat mit strengem Bürgerrecht der Grundeigentümer zu einer neuen imperialen Ordnung mit Beziehungen zu anderen Völkern und, damit verbunden, den Erfordernissen imperialer Verwaltung in den Städten außerhalb Roms machten diese „Vorschriften“ erforderlich. Dass dieses neue „globale Recht“ der Antike philosophisch und ideologisch begründet wurde, in kulturellen Anlehnung an die griechische Philosophie, ist offensichtlich. Cicero z.B. spricht davon – wie viele Stoiker -, dass sich „der Mensch“ mit allem, was der Natur gemäß sei, anfreunden und in ein harmonisches Verhältnisse treten müsse.
Nach dem Niedergang und Zerfall des römischen Imperium durch „Barbaren“ entstanden im sogenannten „Mittelalter“ feudale Fürsten- und Königreiche, in denen Handel und Handwerk wie Stadtentwicklung mit Märkten sich in neuen Anfängen befanden. Der Fernhandel, orchestriert durch christliche Kriege, organisierte aristokratischen Luxus und finanzierte zunehmend die Kriege. Ein Kriegsrecht des expandierenden und missionierenden Christentums feudaler Reiche löste das „ius gentium“ der Antike ab. Das Kriegsrecht beruhte auf drei Prinzipien:
- Das „auctoritas principis“ – das allein den Fürsten, Monarchen und dem Papst zustand. Allein sie können kraft Amtes von Gottes Gnaden zum Krieg aufrufen. Sie sind die Kriegsherren.
- Das Prinzip „causa iusta“, das geltend gemacht werden kann, wenn ein gerechter Kriegsgrund vorliegt. So hat z.B. der Papst den göttlichen Segen für die Kreuzzüge sowie für die portugiesischen und spanischen Eroberungskriege gegeben, um das Reich Gottes auf der Welt zu verbreiten.
- Der Krieg muss mit einer „gerechten Absicht“ (intensio rector) geführt werden, die eine göttliche und natürliche Ordnung wiederherstellen oder herbeiführen will.
Die „Ersten“ aristokratischer Herrschaften benötigten eine allgemeine Rechtfertigung für einen Krieg, um nicht als Räuber, Tyrannen oder gar Barbaren zu gelten, die nicht im Guten und dem Willen Gottes gemäß Krieg führen. Es muss daher „gerechte Kriege“ geben. Zerstörung, Mord, Raub, Hass, Gier und Verwüstung müssen entschuldbar und gerechtfertigt sein. Es muss das „Böse“ und das „Gute“ geben, zwischen guten Staaten und bösen Staaten (als seien Staaten Personen). Solche moralische Vokabeln werden noch heute aus dem Mittelalter entlehnt. Schlussendlich muss der Krieg ein gerechter Krieg sein. Von Thomas von Aquin (1225-1275) lesen wir: „Wenn jene, welche bei ihren Feinden einen gerechten Krieg führen, so wird das, was sie im Kriege mit Gewalt erwerben, ihr Eigentum.“ (in: Vitus Huber, Beute und Conquista, Campus Verlag, 46) Hinter der „Gerechtigkeit“ liegt das Eigentum. Den Aristokraten ging es um Boden anderer Länder als Kapital ihrer Herrschaft. Die Propaganda macht das Eigentum zu einem „heiligen Eigentum“ – das ist noch heute so. Die Rechtmäßigkeit wird ideologisch einer höheren Substanz zugeschrieben, sei es der Wille Gottes, ein Naturrecht, ein überstaatliches Recht oder einem apriorischen Vernunftgesetz. So erließ der Papst mehrere Bullen, die den Kriegherren in den Kreuzzügen und Eroberungskriegen die Befugnis gaben, gewaltsam und mordend und plündernd in der „Neuen Welt“ zu missionieren. Ein „domimum universale“ als Herrschaftsrecht von „Gottes Gnaden“.
Im 17. Jahrhundert entsteht ein Gegenentwurf zum aristokratisch-christlichen „ius ad belum“. Nicht zufällig entstand es in den protestantischen Niederlanden und im Stadtstaat Amsterdam, wo die erste Aktiengesellschaft der Welt und die erste Börse gegründet wurden. Amsterdam war das größte Handelszentrum der damaligen Welt. Hugo Grotius (1583-1645) entwarf in seinem Werk „de jure belli ac pace“ 1605 ein „bürgerliches “ Völkerrecht. Als Interessenvertreter der VOC trat er für die „Freiheit des Seehandels“ ein. Wie wichtig sein Werk für die Bourgeoisie war, zeigt folgendes Zitat: „Wir können den Handel nicht treiben, ohne Krieg zu führen, und wir können den Krieg nicht führen, ohne Handel zu treiben.“ (VOC Generalgouverneur Jan Coen) Gegenüber anderen europäischen Handelsmächten galt es, die Freiheit der Meere mit Gewalt zu verteidigen.
Sein rechtsphilosophisches Gedankengut holt sich Grotius aus dem griechischem Naturrecht, in dem Natur als eine harmonische Ordnung verstanden wird, die sich ins korporative Gefüge der Stadtgemeinschaft der Polis widerspiegelt. Amsterdam war zu dieser Zeit der letzte Stadtstaat einer bürgerlichen Gesellschaft, bevor sich ein bürgerlicher Nationalstaat durchsetzte. Die griechische Philosophie bemühte schon einen Mythos vom Logos einer natürlicher Ordnung. Ein Logos göttlicher Vernunft, einen Demiurg oder eine Weltvernunft. Die korporative Stadtgemeinschaft, so Grotius, könne durch einen „Appetitus sociales“, durch einen sozialen Drang dazu angeregt werden, einen „gemeinsamen Willen“ und „Mehrheitswillen“ zu erlangen, der das Völkerrecht als aufgeklärtes und über den partikulären Interessen stehendes und überstaatliches Recht bewerkstelligt.
Grotius entwickelt ein bürgerlich universales Völkerrecht. Der Blick in die Historie eröffnet die Einsicht, dass der Begriff Völkerrecht (ius gentium) ein universelles und universales sozioökonomisches Ordnungsschema für die Rechtmäßigkeit außenpolitischen Handelns und der Kriege meint.
Während im 17. Jahrhundert die englische politische Philosophie mit der Begründung und Herleitung einer Nation der bürgerlichen Gesellschaft beschäftigt war, die durch ein Gesellschaftsvertrag den inneren Frieden notwendig erlangen müsste und könnte, um sich als bürgerliche Gesellschaft gegen das sie unterdrückende Ancien Regime als staatliches Ordnungssystem ideologisch zu etablieren, beschäftigte sich Immanuel Kant (1724-1804), aus den staatlich zersplitterten deutschen Landen kommend, mit der Idee eines Ewigen Friedens .
Nachdem Kant seine Konzeption des Vielvölkerstaates von 1784 verworfen hatte, weil das Machtmonopol auch eines republikanischen Vielvölkerstaates dem Freiheitsanspruch des Einzelnen grundsätzlich widersprach, führte Kant 1795 die Idee eines Weltbürgerrechts als Ergänzung zum Völkerrecht ein. Das Völkerrecht sollte auf der Freiheit des einzelnen Citoyens eines republikanischen und souveränen Staates beruhen, der zugleich auch Bourgeois war. Kant konstituiert ein Völkerrecht auf der Basis eines liberalen bürgerlichen Rechtsstaates. Eine Rechtskonstruktion, deren Kant sich gewiss ist, dass sie das Wesen des Menschen, seinen Wert als selbstbestimmendes Vernunftwesen und seiner Geistigen Natur entspreche. Die freie Assoziation freier Völker – das ist seine Parole eines Völkerrechts zum Ewigen Frieden. ( Eine Parole, der Zugkraft bis heute das außenpolitische Bewusstsein des liberalen „Westens“ bestimmt, das aber auch zur Verteidigung der freiheitlichen Rechtsstaates mit Recht gewaltsam und mit Krieg zu verteidigen ist.) Diese Idee fußt auf der Annahme, dass der liberale Rechtsstaat nicht nur Voraussetzung für den Frieden, sondern auch das Telos des Geschichtsprozesses menschlicher Entwicklung und Zivilisation ist.
Zwei Prinzipien liegen dem Weltbürgerrecht zugrunde. Beide charakterisiert der Wunsch und die Neigung des Menschen sich auszubreiten.
- Das Recht auf Gastfreundschaft oder das Besuchsrecht. Dieses Recht wird dem Menschen in seinem staatenlosem Zustand oder Naturzustand zugeschrieben.“Alle Menschen sind ursprünglich (d.h. vor allem rechtlichen Act der Willkür) im rechtmäßigem Besitz des Bodens,..,wohin sie die Natur oder der Zufall (ohne ihren Willen) gesetzt hat.“ (Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre) Den Erdbewohnern steht von Natur aus das Recht der Freizügigkeit zu, die Meere zu beschiffen und den Erdboden zu entdecken und zu „besuchen“. Treffe man dort auf Menschen und sei nicht eingeladen, so gelte dieses Naturrecht für den, der die Absicht habe, mit den Fremden eine rechtliche Beziehung einzugehen. In diesem Zusammenhang behandelt Kant auch die Kolonialfrage. Diese Frage ist insofern von Bedeutung, weil die fremden Völker in der neuen Welt nach Kants Begrifflichkeit im „Naturzustand“ leben, also in einem staatenlosen Zustand. So stellt Kant die Frage: kann es eine „ursprüngliche Gemeinschaft des Bodens“ geben? Kann es Gemeineigentum geben? In der Idee schon, so Kant, aber diese Idee sei eine „Erdichtung“, weil diese eine „gestiftete Gemeinschaft des Bodens und aus einem Vertage hervorgehen müssen, durch den alle auf den Privatbesitz Verzicht getan.“ (359f.) Im Naturzustand sind die Menschen unzivilisiert. Sie kennen keine Verträge. Anthropologisch geht Kant vom einzelnen Menschen aus, der sein Leben fristet. Sein ursprünglicher Besitz ist ein Privatbesitz der „ursprünglichen Erwerbung“, so wie man einen Apfel von einem herrenlosen Baume pflückt und er somit „mir“ gehört. In den Paragraphen 15 und 16 verurteilt Kant moralisch ausdrücklich die weitgehende Praxis der europäischen Mächte. In §15 heißt es: „Wir sollten nicht befugt sein, Kolonien zu errichten und so Eigentümer ihres Bodens zu werden, und ohne Rücksicht auf ihren ersten Besitz, Gebrauch von unserer Überlegenheit machen.“ (377) Grundsätzlich widerspreche eine gewaltsame und betrügerische Erwerbung moralisch-ethischen Prinzipien des Kategorischen Imperativs. Aus der Sicht der „reinen“ Vernunft sei „diese Art der Erwerbung des Bodens also verwerflich.“ (377) In einem Naturzustand könne keine Rechtskultur der „Vernunfttitel der Erwerbung, die nur in der Idee einer a priori vereinigten Willens aller liegen kann.“ (378) Der Vernunfttitel der Erwerbung heißt Eigentum. Eigentum ist eine Rechtskategorie. Nach Kant liegen Ethik und Recht in der Kolonialfrage im Widerstreit. Doch Kant, der liberale Rechtsphilosoph, kennt einen argumentativer Ausweg. Der Boden fremder Länder im Naturzustand könne unter Umständen doch provisorisch kolonisiert werden. Und zwar nach dem Gesetz „der äußeren Erwerbung“ des Mein undDeins. Wenn der Boden „brach liegt“, mit anderen Worten nicht bearbeitet wird, dann sei eine provisorische Erwerbung rechtstheoretisch ein „Akt der Besitznehmung und Zueignung, ob er gleich nur einseitig ist, als gültig anzuerkennen, mit einer provisorischen Erwerbung des Bodens, mit allen ihren rechtlichen Folgen, möglich.“ (§16,378) Diese Besitznehmung und Zueignung sei eine Erwerbung „ohne Inhabung“.
- Eine zweite metaphysische Annahme seiner Vorstellung eines Naturrechts sei die Neigung des Menschen zum Handel und Profit, der sich als wechselseitig erweise. „Es ist der Handelsgeist, mit dem der Krieg nicht zusammen bestehen kann, und der früher oder später sich jedem Volke bemächtigt.“ (146) Dieser Handelsgeist erfordere ein globales Rechtsnetz. „Das Bewegungsmittel sind die Neigungen, und diese Neigungen sind auf Gewinn gerichtet, Gewinn aber fordert zur Maximierung eines globalen, durch keine Kriege gestörten wechselseitigen Handel, das commercial System der Great mercentice Republik.“ Hier fügt sich Kants liberale Rechtsphilosophie des Völkerrechts mit dem politischen und wirtschaftlichen Liberalismus, der davon ausgeht, dass die bürgerliche Gesellschaft und Nation naturrechtlich und historisch die höchste Stufe menschlicher Entwicklung und Zivilisation seien. Dieser Universalismus weist anderen Gesellschaften und Kulturen eine minderwertige Position zu.