Krieg und Kriegsvermeidung aus völkerrechtlicher Sicht: Entwicklung des Kriegsvölkerrechts

Aus der mittelalterlichen Theologie wurde die Lehre vom gerechten Krieg, Krieg mit gerechtem Grund bzw. für eine gerechte Sache und mit gerechten Mitteln entwickelt (vgl. Hugo Grotius, Vom Recht des Krieges und des Friedens, 1625).

Mit der Aufklärung wurde diese Auffassung aufgegeben. Es entwickelte sich die Lehre von der Indifferenz des Völkerrechts hinsichtlich eines Rechts zum Krieg. Ein Recht zum Krieg sollte nicht bestehen, jedoch gab es auch kein ausdrückliches Verbot. Demgegenüber entwickelte sich das „jus in bello“ im Laufe des 19. Jahrhunderts. Eine Änderung trat erst nach dem Ersten Weltkrieg ein. Allerdings wurden in den Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 Verfahren zur friedlichen Streitbeilegung entwickelt, die jedoch den kurz darauf ausgebrochenen Ersten Weltkrieg auch nicht verhindern konnten.

Erstmals einigten sich 1928 elf Staaten in dem Briand-Kellogg-Pakt auf ein weltweites Kriegsverbot (die Vertragsparteien verurteilten darin den Krieg als Mittel zur Lösung internationaler Konflikte und verzichteten auf ihn als Mittel der Politik). Die elf Erstunterzeichner waren die Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, die Tschechoslowakei, das Deutsche Reich, Großbritannien, Indien, der Freistaat Irland, Italien, Neuseeland und die Südafrikanische Union.

Vier weitere Staaten unterzeichneten den Vertrag noch vor der Proklamation: Polen, Belgien und Frankreich im März 1929 und das Kaiserreich Japan im April. Am 24. Juli 1929 trat er in Kraft. Bis 1939 ratifizierten ihn 63 Staaten, das heißt alle Mitglieder des Völkerbunds bis auf vier lateinamerikanische Staaten, die 1935 in Rio de Janeiro den ganz ähnlichen Saavedra-Lamas-Vertrag schlossen.

Der Briand-Kellogg-Pakt enthielt allerdings weder eine Definition von Krieg noch Sanktionen für den Fall der Verletzung. Dies führte dazu, dass militärische (Spezial-)Operationen oft nicht mehr als Krieg deklariert wurden.

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde der Völkerbund gegründet, der insbesondere das Kriegsverbot des Briand-Kellogg-Paktes übernahm. Die Völkerbundversammlung tagte jährlich, Beschlüsse mussten meist einstimmig gefasst werden. Der Völkerbundsrat bestand aus dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Italien, Japan, dem Deutschen Reich und der UdSSR, ergänzt durch zwölf nichtständige Mitglieder. Auch hier waren Einstimmigkeit und Ausschluss von Konfliktparteien vorgesehen.

Die Gründung der Vereinten Nationen erfolgte ebenfalls in dem Bestreben, „künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges“ zu bewahren. Grundlage hierfür sollte ein System kollektiver Sicherheit sein, dessen materieller Bestandteil ein allgemeines Gewaltverbot bilden sollte.

Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta lautet:

„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

Damit wurde das Kriegsverbot des Briand-Kellogg-Paktes zu einem allgemeinen Gewaltverbot weiterentwickelt. Es fand Eingang in viele völkerrechtliche Verträge, etwa in die Ostverträge der BRD in den 1970er Jahren, die KSZE-Schlussakte von Helsinki und deren Folgeverträge, insbesondere die Charta von Paris 1990 (offizielles Abkommen über die Schaffung einer neuen friedlichen Ordnung in Europa nach der Wiedervereinigung Deutschlands).

Dieses allgemeine Gewaltverbot ist mittlerweile auch geltendes Völkergewohnheitsrecht. Der Internationale Gerichtshof (IGH) bestätigte in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1986 gegen die USA, dass es sich um Völkergewohnheitsrecht handelt. Die Entscheidung stieß auf Kritik, da nach den Regeln des Völkergewohnheitsrechts neben einer feststehenden Rechtsüberzeugung auch eine allgemeine Staatenpraxis bestehen muss – eine solche Praxis ist jedoch bis heute nicht umfassend feststellbar.

Nach Angaben des Forschungsdienstes des US-Kongresses haben die Vereinigten Staaten seit 1991 weltweit 251 militärische Interventionen durchgeführt – seit 1798 insgesamt 469 (vgl. “Instances of Use of United States Armed Forces Abroad 1782-2022”).

Trotz dieser Diskrepanz entwickelte sich das Gewaltverbot weiter, da kein einziger Staat die Geltung des Gewaltverbots grundsätzlich in Zweifel zog. Vielmehr wird bei Gewaltanwendungen regelmäßig versucht, eine Rechtfertigung über zulässige Ausnahmetatbestände wie Selbstverteidigung, Einladung durch Regierungen oder humanitäre Interventionen zu konstruieren.

Rechtfertigungsgründe für Ausnahmen vom Gewaltverbot

Hauptrechtfertigungsgründe für Ausnahmen sind Fälle der Selbstverteidigung – meist wird hierbei eine tatsächliche oder rechtliche Konstruktion eines vorhergehenden Angriffs der anderen Seite behauptet. Weitere Rechtfertigungsgründe sind die „Einladung“ einer Regierung, der Schutz eigener Staatsangehöriger sowie die sogenannte „humanitäre Intervention“.

Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta verbietet jegliche Art von Gewalt in den internationalen Beziehungen, nicht nur Krieg im klassischen Sinne. Dies wird als bedeutender Fortschritt angesehen, da die Definition des Begriffs „Krieg“ viele Unsicherheiten mit sich brachte. Allgemein wird für die Annahme eines Krieges sowohl eine bestimmte Intensität der Auseinandersetzung als auch ein subjektiver Kriegsführungswille verlangt. Diese definitorischen Probleme werden durch das allgemeine Gewaltverbot umgangen.

Die UN-Generalversammlung versuchte sich in zwei Erklärungen an einer Definition des Gewaltverbots (Resolution 2625 vom 24.10.1970 und Resolution 3314 vom 14.12.1974). Diese Resolutionen stellten jedoch Kompromisse dar und klärten zentrale Streitfragen nicht abschließend.

Definition militärischer Gewalt und offene Probleme

Uneinigkeit besteht insbesondere über die Definition militärischer Gewalt. Wie sind Subversion, verdeckte Operationen oder Destabilisierungsbemühungen eines Staates gegen einen anderen einzustufen? Die Resolutionen der UN-Generalversammlung scheinen solche Aktivitäten grundsätzlich unter den Gewaltbegriff zu subsumieren. Allerdings bleibt umstritten, ob eine bestimmte Intensität erforderlich ist, um von verbotener Gewalt sprechen zu können.

Einigkeit besteht insoweit, dass, wenn überhaupt eine Schwelle notwendig ist, sie niedrig anzusetzen ist. Unstreitig ist, dass das allgemeine Gewaltverbot auf militärische Gewalt beschränkt ist; massive wirtschaftliche Sanktionen oder Embargos fallen grundsätzlich nicht darunter. Jedoch ergeben sich neue Abgrenzungsprobleme, etwa bei der Zerstörung von Infrastruktur durch Computerviren, die von ihrer Wirkung her einem militärischen Angriff gleichkommen können.

Das Gewaltverbot bezieht sich nur auf Handlungen von Staaten gegenüber anderen Staaten („Gewalt in den internationalen Beziehungen“). Private Gewaltakte – wie Piraterie, Luftpiraterie oder terroristische Akte – werden hingegen durch strafrechtliche Normen und nicht durch das Gewaltverbot erfasst. Anders verhält es sich, wenn Private im Auftrag eines Staates handeln oder massiv von ihm unterstützt werden, etwa durch Waffenlieferungen oder Bereitstellung von Operationsbasen.

Ein klassisches Beispiel ist die Landung in der Schweinebucht auf Kuba: Private Akteure handelten mit so massiver Unterstützung eines Staates (USA), dass ihre Gewaltakte diesem Staat zugerechnet wurden.

Gewalt gegen staatliche Außenpositionen

Das Gewaltverbot schützt auch militärische Außenpositionen wie Kriegsschiffe und militärische Fluggeräte, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Angriffe auf diplomatische Vertretungen im Ausland stellen jedoch keine Verletzung des Gewaltverbots im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta dar – hier greifen andere völkerrechtliche Schutzregeln.

Angriffe auf zivile Schiffe oder Flugzeuge auf hoher See sind problematisch: Zwar geht die überwiegende Staatspraxis von einer Verletzung des Gewaltverbots bei Angriffen auf Konvois aus, aber auch der Angriff auf ein einzelnes Schiff wird zunehmend als verboten angesehen.

Gewalt in Zusammenhang mit „failed states“ und strittigen Grenzverläufen

Auch gegenüber sogenannten „failed states“ gilt das Gewaltverbot weiter. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Schutz nur funktionierenden Staaten gewährt würde – dies widerspräche den Prinzipien des Völkerrechts.

Problematisch sind hingegen Streitigkeiten über Grenzverläufe. Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass bestehende, friedlich akzeptierte Grenzen grundsätzlich zu respektieren sind. Dies wurde etwa im Konflikt um die Falklandinseln relevant: Trotz früherer kolonialer Rechtsverletzungen durch das Vereinigte Königreich betrachtete die Völkerrechtsgemeinschaft den Einsatz militärischer Gewalt durch Argentinien als Verletzung des Gewaltverbots.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen sogenannte De-facto-Regime, die sich durch längere Befriedung etabliert haben. Auch diese genießen den Schutz des Gewaltverbots. Dieses Prinzip spielt etwa bei der Situation in Taiwan oder den Konflikten um den Donbass und die Krim eine Rolle.

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker und das Gewaltverbot

Eine besondere Rolle spielt das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das in der UN-Charta (Art. 1, 2 und 55) verankert ist und aufgrund von Völkergewohnheitsrecht gilt. Der Internationale Gerichtshof hat dieses Recht in mehreren Entscheidungen bestätigt. Inhaltlich wurde es insbesondere in der “Friendly Relations Declaration” der UN-Generalversammlung vom 24.10.1970 konkretisiert. Dort wird die gewaltsame Unterdrückung des Selbstbestimmungsrechts als Verletzung des Gewaltverbots angesehen.

Allerdings besteht kein allgemeines Völkergewohnheitsrecht auf gewaltsame Sezession. Die “Friendly Relations Declaration” schützt ausdrücklich die territoriale Integrität solcher Staaten, die ihre gesamte Bevölkerung ohne Diskriminierung vertreten. Der Begriff „Volk“ ist völkerrechtlich unbestimmt und wird oft politisch gebraucht, etwa bei Sezessionsbestrebungen ethnischer Minderheiten.

In der Praxis wurde das Selbstbestimmungsrecht mehrfach als Rechtfertigung für Gewaltanwendung angeführt, beispielsweise durch Indien bei der Besetzung Goas 1962 oder beim Eingreifen in Ostpakistan (heute Bangladesch). Der Westen lehnte diese Argumentation ursprünglich ab, berief sich jedoch in den Balkankriegen der 1990er Jahre selbst auf das Selbstbestimmungsrecht.

Dennoch bleibt festzuhalten: Eine gewaltsame Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts wird völkerrechtlich nicht als zulässig anerkannt.

Schutz eigener Staatsangehöriger

Ein weiterer Rechtfertigungsversuch für Gewaltanwendung ist der Schutz eigener Staatsbürger im Ausland. Auch hier wird argumentiert, es handele sich um zulässige Selbstverteidigung. Allerdings sind Staatsbürger im Ausland keine „Außenpositionen“ eines Staates im Sinne des Gewaltverbots. Die völkerrechtliche Akzeptanz solcher Schutzmaßnahmen ist gering.

In der Praxis wurde diese Argumentation aber mehrfach bemüht, etwa bei der US-Intervention in Grenada 1983, in Panama 1989 oder bei der israelischen Rettungsaktion in Entebbe 1976.

Humanitäre Interventionen

Immer wieder wurde auch versucht, militärische Interventionen humanitär zu rechtfertigen, etwa durch den Schutz von Bevölkerungsgruppen vor massiven Menschenrechtsverletzungen. Ein prominentes Beispiel ist der NATO-Einsatz im Kosovo 1999 oder die russische Argumentation für das Vorgehen im Donbass.

Jedoch fehlt es an einer allgemeinen Anerkennung solcher humanitärer Interventionen als zulässige Ausnahme vom Gewaltverbot. Nur wenn eine humanitäre Intervention durch eine Resolution des Sicherheitsrates autorisiert wird (z.B. Somalia 1992, Ruanda 1994), kann sie völkerrechtlich legitim sein.

Wichtig: Auch dann müsste die Gewaltanwendung nach der UN-Charta unter direkter Kontrolle und Führung des Sicherheitsrates stehen – was in der Praxis kaum umgesetzt wird. Eine bloße „Ermächtigung“ einzelner Staaten oder Regionalorganisationen wie der NATO ist eigentlich nicht vorgesehen.

Die Einladung zur Intervention

Eine weitere oft genutzte Rechtfertigung ist die Einladung eines Staates an fremde Truppen. Diese Einladung kann eine militärische Intervention rechtfertigen, sofern sie von einer legitimen Regierung ausgeht und kein Bürgerkrieg vorliegt. Im Falle eines Bürgerkriegs wird eine Einladung dagegen völkerrechtlich kritisch gesehen und meist nicht als Rechtfertigung anerkannt.

Rechtliche Konsequenzen des Gewaltverbots

Maßnahmen kollektiver Sicherheit

Zunächst wird allgemein angenommen, dass eine Verletzung des Gewaltverbots sogenannte Maßnahmen kollektiver Sicherheit zur Folge hat. Allerdings ist der Begriff des Systems kollektiver Sicherheit völkerrechtlich umstritten.

Während einige Ansätze nur die UNO als System kollektiver Sicherheit sehen (mit Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung und gegenseitigem Nichtangriff), begreifen andere auch Verteidigungsbündnisse wie die NATO darunter. Die UN-Charta selbst spricht in Art. 1 Nr. 1 von der Verpflichtung der UN, wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner AWACS-Entscheidung vom 12.07.1994 festgestellt, dass auch die NATO als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit gelten kann, solange sie strikt auf Friedenswahrung verpflichtet ist. Dies ist allerdings im Völkerrecht nicht unumstritten.

Auslösung des Rechts auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung

Dieses Thema wurde bereits oben ausführlich behandelt: Im Falle eines bewaffneten Angriffs erlaubt Art. 51 der UN-Charta sowohl individuelle als auch kollektive Selbstverteidigung. Auch Eingreifen durch Drittstaaten auf Einladung ist unter Umständen möglich.

Grundsatz „ex injuria jus non oritur“

Ein grundlegender völkerrechtlicher Grundsatz besagt, dass aus einer Rechtsverletzung kein Recht entstehen kann. Verträge, die unter der Drohung oder Anwendung rechtswidriger Gewalt zustande kommen, sind nichtig (vgl. Art. 52 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969). Dieser Gedanke spiegelt sich auch in der sogenannten Stimson-Doktrin von 1932 wider, wonach Gebietsgewinne unter Verletzung des Gewaltverbots nicht anerkannt werden dürfen.

Schadensersatzpflicht

Staaten, die das Gewaltverbot verletzen, haften für den dadurch entstandenen Schaden. Erstmals wurde eine entsprechende Regelung durch den Sicherheitsrat nach dem Golfkrieg 1990/91 geschaffen, als die United Nations Compensation Commission ins Leben gerufen wurde.

Persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit

Eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstöße gegen das Gewaltverbot ist im Völkerrecht bislang nicht umfassend etabliert. Zwar wurden im Nürnberger und Tokioter Kriegsverbrecherprozess erstmals Angriffsverbrechen verfolgt, aber der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) sieht bislang keine spezifische Zuständigkeit für Verstöße gegen das Gewaltverbot vor.

Zwar wurde im Rom-Statut ein „Verbrechen der Aggression“ aufgenommen, die praktische Umsetzung ist jedoch komplex, da etwa die USA, Russland und China das Statut nicht ratifiziert haben. Die USA schützen sich zudem durch das “American Service-Members Protection Act” (2002) gegen eine Auslieferung an den IStGH.

Kriegsvermeidungsstrategien

Ein umfassendes völkerrechtliches System zur Kriegsvermeidung existiert bis heute nur lückenhaft.

Die Satzung des Völkerbundes sah in den Artikeln 12–14 Mechanismen zur friedlichen Streitbeilegung durch Schiedsgerichtsbarkeit vor. War eine solche Beilegung nicht möglich, war der Völkerbundsrat zuständig. Entscheidungen mussten einstimmig erfolgen; beteiligte Konfliktparteien durften nicht abstimmen.

Auch die UN-Charta bekennt sich in Art. 2 Nr. 2 ausdrücklich zum Prinzip der friedlichen Streitbeilegung. Der Sicherheitsrat erhielt die Kompetenz, friedliche Beilegungen herbeizuführen. Allerdings wurde den fünf Großmächten (USA, Russland, China, Großbritannien, Frankreich) ein Vetorecht eingeräumt (Art. 27 UN-Charta). Dieses Vetorecht machte den Sicherheitsrat während des Kalten Krieges oft handlungsunfähig.

Die Generalversammlung versuchte mit der “Uniting for Peace”-Resolution vom 3. November 1950 gegenzusteuern, indem sie sich selbst Handlungskompetenzen bei Friedensbedrohungen zuschrieb. Diese Initiative konnte sich jedoch nicht durchsetzen.

Frieden durch Rüstungskontrolle

Schon die Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 hatten Rüstungskontrolle als Mittel der Friedenssicherung erkannt. Während des Kalten Krieges beruhte die internationale Stabilität wesentlich auf gegenseitiger atomarer Abschreckung.

Verschiedene Rüstungsbeschränkungsverträge wie SALT I, SALT II, der INF-Vertrag zur Vernichtung von Mittelstreckenraketen oder der Atomwaffensperrvertrag sollten das militärische Gleichgewicht stabilisieren. Allerdings wurden viele dieser Abkommen, vor allem von den USA, in den letzten Jahren gekündigt.

Laut Erhebungen des Friedensforschungsinstituts SIPRI stiegen die weltweiten Rüstungsausgaben 2021 erstmals über die Marke von zwei Billionen US-Dollar – mit deutlicher Dominanz der NATO-Staaten gegenüber Russland und China.

Die Rolle der NATO

Nach dem Zerfall des Warschauer Pakts übernahm zunehmend die NATO die Rolle, internationale Friedenssicherung zu beanspruchen. Schon das Konzept „NATO 2030“, vorgestellt durch die vom NATO-Generalsekretär eingesetzte Reflexionsgruppe, machte deutlich, dass die Allianz sich als zentrale Sicherheitsorganisation weltweit versteht (vgl. Auswärtiges Amt, “NATO 2030”, 2020).

Auch das Strategiekonzept von 2022 betont die globale Rolle der NATO bei der Sicherung einer „regelbasierten internationalen Ordnung“. Die NATO erhebt damit den Anspruch, außerhalb des klassischen Verteidigungsrahmens tätig zu werden – ein Wandel, der rechtlich umstritten ist, da die UN-Charta derartige Aufgaben ursprünglich dem Sicherheitsrat zuwies.

In der Praxis verdrängt damit zunehmend ein regionales Verteidigungsbündnis die Rolle der UN als zentrale Friedenssicherungsorganisation.


Fazit

Zusammenfassend zeigt sich:

  • Das Gewaltverbot ist einer der tragenden Pfeiler des modernen Völkerrechts.
  • Zahlreiche Schlupflöcher und Deutungsversuche – etwa über Selbstverteidigung, humanitäre Intervention oder Schutz eigener Staatsangehöriger – haben seine praktische Wirksamkeit aber relativiert.
  • Die Institutionen zur Kriegsvermeidung, vor allem der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, sind durch das Vetorecht oft blockiert.
  • Gleichzeitig streben Bündnisse wie die NATO danach, eine globale Friedensordnung auf eigene Faust zu gestalten – eine Entwicklung, die völkerrechtlich keineswegs unproblematisch ist. ( Autor Matthias Seipel )

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