„Eigentum ist wichtig“

( Donald Trump )

Vor Journalisten der New York Times eröffnet Präsident Trump sein politisches Credo. „Das Eigentum ist wichtig, weil ich es psychologisch wichtig finde für den Erfolg.“

In der Tat, es nicht nur psychologisch sondern auch, juristisch garantiert, die Grundlage für den privat organisierten Kapitalismus: das Privateigentum der Kapitalbesitzer. Trump betont, er brauche kein „internationales Recht“. Seine Handlungsmaxime sei seine „eigene Moral“ und „sein Verstand“. Während Kant von einer Autonomie der „reinen Vernunft“ spricht, die kategorisch eine Handlungsmaxime gebiete („Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne), so geht Trump realistisch von seinem Verstand aus und wandelt Kants transzendentalen Moralkodex des Kategorischen Imperativ in realistischer Form um: Ich handle so, dass die Maxime meines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.

Als gewählter Präsident der USA vereinigt er öffentliche und eigene Interessen in seiner Person als Präsident. Diese Identität des Bürgers charakterisiert par excellence den Bourgeois im libertärem Gewand wie auch ein politisches Führungsprinzip : I Make Amerika Great Again. Trump ist ein Outlaw, der die wirtschaftlichen und globalen Interessen von Milliardären der Finanzindustrie und jenen in der High-Teck-Industrie wie seiner eigenen familiären Interessen politisch konsequent und rabiat in Zeiten imperialer Not vertritt.

Das US-Imperium steckt in einer veritablen Krise und ist im Niedergang begriffen. Die USA haben 34 Billionen Dollar Staatsschulden, d.h. 123% des nationalen BIP. Die öffentlichen Schulden betragen 27 Billionen Dollar, die von privaten Anlegern und von ausländischen Staaten (Japan, China u.a.) gehalten werden. Die Wahrung „nationaler Sicherheitsinteressen“ weltweit durch das imperiale Militär, der US-Propaganda und des Deep State hat das Imperium überdehnt. Besonders der Petrodollars hat es möglich gemacht, diesen Schulden-Everest anzuhäufen. Seit dem Jahre 1974, nach Zusammenbruch des Bretton-Woods-Systems, haben die USA die OPEC dazu genötigt, das Erdölgeschäft in Dollar zu bewerten und im Dollar den Welthandel des Öls zu bepreisen. Der Petrodollars ist dann wieder im Rückfluss in die US-Finanzindustrie und in den Kauf von US-Staatsanleihen geflossen.

Trump setzt drei Hebel zur Verwirklichung seiner faschistischen Politik ein:

  1. Kriegspolitik unter dem Motto: „wenn nicht friedlich zu erreichen ist, was ich will, dann mit Gewalt“. Trump hat 1,5 Billionen Dollar für das Kriegsministerium im Haushalt bereitgestellt. Ein Budget, das alle anderen weltweit zusammen überflügelt.
  2. Wirtschaftskrieg als Waffe (Zollpolitik) oder als Strafe (Sanktionen) gegen Staaten, in der Art eines Würgegriffs. Grönland Politik, z.B.
  3. Rohstoffkrieg um (Preis)Kontrolle und den Zusammenbruch des Dollars aufzuhalten. Venezuela, z.B.

Der Krieg um Rohstoffe wird entweder direkt oder indirekt gegen Mitglieder der BRICS und deren Anwärter geführt oder ist beabsichtigt in der Ukraine, in Afrika und Südamerika. Der Neokolonialismus soll aufrecht erhalten werden wie die dem Westen genehme „Regelbasierte Ordnung“. Das Völkerrecht spielt dabei keine Rolle. Die Souveränität der Staaten muss gebrochen werden. Das haben schon frühere US-Administrationen getan. Trump macht es nun offensichtlich. In diesem Krieg spielt das Erdöl und die so genannten „Seltenen Erden“ eine zentrale Rolle. Die USA führen und führten Kriege gegen Libyen, Irak, Syrien,Iran,Russland, Nigeria und Venezuela.

Die Begründung für die Militäraktion in Venezuela führt noch einmal zum Ausgang dieses Artikels zurück. Die Verstaatlichung der Erdölquellen Venezuelas war Unrecht, weil sie Eigentum der USA gewesen seien, da sie durch us-amerikanische Eigentümer erschlossen worden seien.

Macht und Ideologie

(Nachtrag: Das Marx Zitat ist nicht veröffentlicht worden. Daher trage ich es nach)

Marx schreibt:

„Jede neue Klasse nämlich, die sich an die Stelle einer vor ihr herrschenden setzt, ist genötigt, schon um ihren Zweck durchzuführen, ihr Interesse als das gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder der Gesellschaft darzustellen, d.h. ideell ausgedrückt: ihren Gedanken die Form der Allgemeinheit zu geben.“

Marx, MEW Bd. 3, S.47

Macht und Ideologie

Illusion, Ignoranz und Ideologie sind die Heilige Bruderschaft der Realitätsverweigerung.

Während Illusion ein Zauberstab des Irrtums ist, Ignoranz ein Sproß der Dummheit, erwächst aus dem Humus der Ideologie Propaganda und in ihrem Gefolge Narrativ und Manipulation. Der Humus besteht aus moralethischem Universalismus, dessen Denkmuster binärer Natur ist.

Die im deutschen Idealismus zum Ausdruck gebrachte „abstrakte Allgemeinheit“ der das bürgerliche Staatsrecht konstituierenden Prinzipien der Freiheit und Gleichheit war ein geistiger Reflex auf die materielle Macht der bürgerlichen Klasse – ein Prozess „empirischer“ Allgemeinheit: losgelöst von diesem klassenbezogenen Zustand eine „abstrakte“ und formal rechtliche Allgemeinheit. Marx schreibt:

„Jede neue Klasse nämlich, die sich an die Stelle einer vor ihr herrschende setzt, ist genötigt, schon um ihren Zweck durchzuführen, ihr Interesse als ein gemeinschaftliches Interesse aller Mitglieder der Gesellschaft darzustellen, d.h. ideal ausgedrückt: ihren Gedanken in Form der Allgemeinheit zu geben.“

(Marx, MEW III, S.47)

Marx führt weiter aus, dass diese abstrakte Allgemeinheit andere nicht zur Herrschaft gelangten Individuen in den Stand setzen, entweder „sich in die herrschende Klasse zu erheben“, oder dass sich „später der Gegensatz der nicht herrschenden gegen die nun herrschende Klasse umso schärfer und tiefer entwickelt.“ (Marx, MEW III, S.47f.)

Universalismus und Kriegspropaganda

Der ehemalige Politiker Struck (SPD) ließ verlauten, Deutschland werde am Hindukusch verteidigt, als deutsche Truppen sich am Krieg der USA gegen die Taliban im Rahmen des ISAF beteiligten und von der UN dazu das Mandat erhielten. War Deutschland oder gar „wir“ und unsere Freiheit und Demokratie tatsächlich bedroht oder eben nur „abstrakt“ bedroht worden? Nach der Niederlage am Hindukusch und dem Abzug der USA aus Afghanistan brach unsere Demokratie nicht zusammen, auch nicht unsere politische Freiheit. Strucks Verlautbarung war Propaganda vom Feinsten, um Angst, Opferbereitschaft und Kriegsbereitschaft zu transportieren.

Universal sind Ideologien dann, wenn sie Prinzipien wie ein „Naturrecht“ behandeln, das unbedingte Normen kategorisch formuliert, die politische Rechtfertigungsfunktionen übernehmen. Christliche, auf Gott zurückgeführte Normen und Werte wie liberale, aus der menschlichen Vernunft stammende unbedingte und bedingungslose Werte und Normen waren Grundlage für die Kriege der Monarchien und liberaler Demokratien. Diese Werte stellen gleichsam eine „rote Linie“ dar, die vom Bösen schlechthin, von Autokraten oder Despoten im Besonderen oder von barbarische Gesellschaften bedroht werden und verteidigt werden müssen. Von diesem Standpunkt aus, sind unsere Kriege gerecht und wir die Opfer. Angefangen hat immer der Andere.

Der Nukleus der Freiheit des einzelnen Bürgers ist das Privateigentum. Dieses Privateigentum ist, wie Locke schreibt, ein universales natürliches Menschenrecht, das unter keinen Umständen zerstört werden darf. Es ist Resultat der „eigenen“ Arbeit und ermöglicht persönliche Freiheitsentscheidungen. Das Privateigentum muss verteidigt werden. US-Präsident Trump z.B. führt „seinen“ aktuellen Kriegszug gegen den souveränen Staat Venezuela und gegen den „Terror- und Drogenboss“ Maduro, um den us-amerikanischen Konzernen ihr venezolanisches Erdöl zurückzugeben, das ihr Privateigentum vor der Verstaatlichung der Erdölquellen gewesen war. Die Verstaatlichung der Ölquellen unter Chaves war aus liberaler naturrechtlich gestützter Ordnung natürlich „ungerecht“. Internationales und universelles Seerecht im Rahmen des Völkerrechts spielt propagandistisch keine Rolle. Da bombardiert man vor Ort kleine Boote, ermordet Seeleute ohne Gerichtsverfahren, kapert Öltanker und raubt das Öl. Von individuellen Freiheitsrechten und Menschenrechten ist nicht die Rede. Man kennt das schon seit 400 Jahren des Kolonialismus und Imperialismus liberal gesinnter Staaten.

Universale Ideologie besitzt keine Universalität gegenseitiger souveräner und freier Beziehungen.

Sie ist, wie gesagt, prinzipiell. So sind staatliche Sicherheitsinteressen stets selbstbezogen und nicht von gegenseitigem Interesse. Der Ukraine-Krieg legt davon Zeugnis ab. Universale Ideologie provoziert Krieg.

Schon die Raubzüge nach Zion, wo nach christlicher Legende die Wiederkehr Jesu, des Gesalbten, sich erneut ereignen werde und das „Land des Heils“ zurückkehre nach Zeiten wirtschaftlicher und seelischer Not wie dem Zusammenbruch einer alten Ordnung des Lehnswesens zu Beginn des Hochmittelalters, nannte man „Kreuzzüge“. Der Erste Kreuzzug entstand aus der Prophezeiung, dass diese Wiederkehr Jesus Christus , der „Heil(l)and“, unmittelbar bevorstehe. Doch zuerst müsse das Heilige Land für den Glauben zurückerobert werden. Die Raubzüge der Feldzüge unter dem christlichen Kreuz wurden als Pilgerfahrten mit Ablassgarantie empfohlen und verkündet. Der erste Kreuzzug war ein Feldzug von Rittern und Bauern, die ihr Heil im Morgenland suchten. Dann waren es Fürsten und Kaiser, vom Papst, dem Stellvertreter Gottes auf Erden, gefordert und verkündet.

Die Kreuzzüge wurden theologisch als „Heiliger Krieg“ dargestellt, das „Heilige Land“ vom Islam zu säubern und es dem „Herr-Gott“ zurückzugeben. Die christliche Ideologie etablierte einen Offenbarungsglauben für die „heilige Geschichte“. Im Gegensatz zur jüdischen Theologie, die das jüdische als ein von Gott erwähltes Volk definiert, eröffnet der Katholizismus politisch für die Monarchien eine neue Identitätspolitik. Eine Identität, die eine neue, weltumspannende christliche Gemeinschaft über die örtliche Enge feudaler Lebensverhältnisse und Abhängigkeiten hinaus zusammenschließt. Das Christentum wird zur weltumspannenden missionierenden Staatsreligion. Der Schlachtruf lautet Liebe, der in Amerika, Afrika und Asien überall zu hören ist. Liebe zu Gott und unter den Menschen zu verbreiten, ist die Losung des Christentums. Liebe sei Gottes-Wort und bedeute Friede. Das Christentum als Liebesreligion. Die Kolonialgeschichte des christlichen Europas ist weithin beschrieben worden. Das Orwellsche Diktum, dass „Krieg Frieden“, „Sklaverei Freiheit“ und „Unwissenheit Stärke“ bedeute, ist allen universalen Ideologien bis heute gemein, seien es „Liebes-Ideologien“ oder „Freiheitsideologien“.

Die moderne Freiheitsideologie aufgeklärter Gesellschaften setzt statt der Glaubensüberzeugung, eine „göttliche Vernunft“ existiere, die das Weltgesetz des Schöpfergottes ( lex aeterna/Dekalog) erzeugt habe, die philosophisch-rationale Überzeugung entgegen, dass der von den menschlichen natürlichen Bedürfnissen unabhängige Geist des Menschen nicht nur „Naturgesetze“ auf der Grundlage von Beobachtung, von Messung und Kausalität bestimmen könne und damit naturwissenschaftlich und technisch Macht über die Natur, das Fremde und Außenstehende, erlangen könne, sondern dass dieser Geist auch unbedingte Normen menschlichen Verhaltens für jedes einzelne Individuum festlegen könne, die ein demokratisches Gemeinwesen und ein auf Vertrag fußende Ordnung menschlicher Verkehrsverhältnisse auf ewig etablieren könne. Die europäische Aufklärung verkündet individuelle Freiheitsrechte, die unveräußerlich und universale Rechte der Gleichheit und Freiheit seien. Menschenrechte. Diese Ordnung stelle die maximale Zivilisationsstufe menschlicher Existenz dar, deren Kern das Privateigentum sei.

Das private Eigentum bildet den Kern bürgerlicher Gesellschaften und der Ideologie der Menschenrechte. Es konstituiert den Bürger als gesellschaftsfreies Einzelwesen. In der Abstraktion von materiellen historischen Gegebenheiten produziert diese Ideologie einen idealistischen Gedanken „abstrakter Allgemeinheit“ oder einen moralethischen Universalismus, aus dem bürgerliche Narrative, Illusionen und Propaganda fließen.

Universale Ideologien schließen aus. In ihren extremen Formen produzieren sie Rassismus, Xenophobie, Nationalismus und Hass. Es findet ein Auseinanderdriften von Begriff und Sache statt. Im Angesicht des europäischen Faschismus haben Horkheimer und Adorno die „Dialektik der Aufklärung“ eindrucksvoll dargestellt. Der bürgerliche Universalismus beinhaltet keine Universalität gleichberechtigter Beziehungen. Er beansprucht Totalität. Eine Ausbuchtung bürgerlicher Ideologie findet sich im Narrativ vom „Herrenmenschen“ und „Herrenvolk“, dem Narrativ von Ordnung und Dschungel, von Recht und Unrecht.

Demokratie und Macht

Die Geschichte der Demokratie ist, im Vergleich zu anderen „Herrschaften“, kurz. Die Idee der Volksherrschaft entstammt der europäischen Kultur. Sie wurde zuerst im antiken Griechenland entworfen und praktiziert. Nicht nur die strukturellen Formen der Demokratie, sondern auch ihr sozialökonomischer und politischer Kontext hat sich im Laufe der Geschichte verändert. Die Demokratie ist ein Produkt der Stadtgesellschaft, der Stadtstaaten und Nationalstaaten. Die Vielschichtigkeit und Vielfalt demokratischer Herrschaftsformen offenbart sich schon bei näherer Analyse historischer Beispiele, wenn man zusieht, welche Gruppen zum „Volk“ zählten, welche Schichten und Klassen die Macht innerhalb der Demokratie innehatten.

Die politische Theorie der repräsentativen parlamentarischen Demokratie mit ihrer Rechtsethik steht vor dem Problem, den Zusammenhang von Volksherrschaft, Souveränität, die Gewalt und Macht miteinschließt, und Repräsentation in Form des Parlamentarismus stringent zu erklären. Der Souverän, das Volk, so die Proklamation, besitze die höchste Herrschaftsgewalt im Staate. Die Staatsmacht werde delegiert an die Vertreter staatlicher Institutionen.

In dieser Beziehung wird semiotisch die Souveränität des Volkes übertragen auf staatliche Institutionen. Souveränität des Volkes verliert dann ihre Unmittelbarkeit. Souveränität kann nicht mittelbar dargestellt werden. Wenn doch, wird sie zu einem ideologischen Symbol. Souveränität hat der Staat. Souveränität kann auch nicht auf Zeit verliehen werden.

Volksherrschaft als Souveränität kann nur existieren, wenn das Volk oder die Staatsbürger über die staatlichen Institutionen unmittelbar herrschen. Die attische Demokratie kennte keine Repräsentation und kein Parlament, sondern eine Vollversammlung der attischen Staatsbürger ( Ekklesia ). Die Bürgerschaft entschied über Krieg und Frieden, wählte den Strategen, verabschiedete Gesetze, führte Gerichtsentscheidungen durch (Scherbengericht) und wählte auf kurze Zeit Mitglieder der Exekutive (Boule) und des Magistrats. Dieser souveränen und direkten Volksherrschaft lag kein ausformuliertes Wertesystem oder eine Verfassung zugrunde.

Der Begriff Demos bezeichnete in Athen Wahlbezirke der attischen Bürgerschaft. Bürger konnte nur jener sein, der Grundeigentümer, männlich und damit das Bürgerrecht und Wahlrecht besaß. Der Demos bezeichnet ein Verwaltungsbezirk. Die attische Demokratie war keine Volksherrschaft im modernen Sinne, sondern eine Herrschaft der vielen männlichen Grundeigentümer in den Wahlbezirken. Grundeigentum war weder käuflich noch verkäuflich. Nicht an eine Handelstätigkeit oder Gewerbetätigkeit oder derartigen Eigentumsarten gebunden. sondern an familiäres Grundeigentum, das die Grundlage für die vorherrschende Hauswirtschaft war.

Die klassische attische Demokratie bestand von ihrer Gründung 508/507 v.Chr. bis zu ihrer gewaltsamen Abschaffung 322 v.Chr. für insgesamt etwa 180 Jahre, allerdings mit zwei kurzen, aber bedeutenden oligarchischen Unterbrechungen. Ihr gingen etwa 200 Jahre Oligarchie und eine davor liegende, undefinierte Periode der Monarchie voraus.

Die antike politische Literatur hat die Herrschaft am Grad der Machtentfaltung und des Machtpotentials der verschiedenen Gruppen der Grundeigentümer des Stadtstaates beurteilt und zur Rechtfertigung das Allgemeinwohl des Stadtstaates herangezogen. Aristoteles unterschied Herrschaft im Stadtstaat an der Zahl der Herrschenden und an ihrer moralischen Güte, dem Gesamtwohl des Stadtstaates zu dienen. In dieser Hinsicht unterschied er die Herrschaft des Einzelnen in Tyrannei und Monarchie; hinsichtlich Einiger in Oligarchie und Aristokratie und hinsichtlich der Vielen in Demokratie und und Politie, wobei die letzteren Herrschaftsformen (Monarchie, Aristokratie und Politie) ein „gutes Leben“ für die Bürger Athens bedeuten sollten. Demokratie der vielen Grundeigentümer, so Aristoteles, habe allein die Präferenzen der Vielen vor Augen und sei insoweit für das Wohl der Polis von Nachteil. Anders hingegen jene Politik, die das Gute vor dem Eigennutz bevorzuge. Diese Politik nennt er Politie. Politik bedeutete für Aristoteles immer moral-ethische Herrschaftsausübung, bewertet nach dem Kriterium des „guten Lebens“ resp. „schlechten Lebens“ sowohl für einzelne Bürger als auch für das Allgemeinwohl der Bürger. Das Allgemeinwohl lag in der Stärkung des Grundeigentums, in der Mehrung des ökonomischen Wohlstandes der Hauswirtschaft und der politischen Stabilität. Während Aristoteles die Politie als höchste Herrschaftsform des Stadtstaates bewertet, wertet Platon die Herrschaft der ökonomisch und moralisch „Edlen“ oder „Hervorragenden“, jenen aus der Aristokratie stammenden Bürgerschaft als die beste.

Der englische Parlamentarismus des 16. Jahrhunderts stellt eine Abkehr vom attischen System direkter und souveräner Beteiligung der zum Demos gehörenden Bürgerschaft insoweit dar, als er das Prinzip der Repräsentation durch Wahlrecht einführt. Dieses parlamentarische System unterscheidet sich auch von den verschieden Arten eines Wahl – Rätesystems italienischer Republiken und Stadtstaaten des Spätmittelalters und der Renaissance, weil es Gesetzgebungsfunktion beinhaltete. Der englische Parlamentarismus war der politische Angriff auf die aristokratische und feudale Herrschaft und Ordnung und auf die sie unterstützende politische Macht der Monarchie. Dieser Erfolg war insoweit erfolgreich nach Jahrzehnte langer kriegerischer Auseinandersetzung und Klassenkampf, weil im Zuge der Entwicklung englischer imperialer Seemacht die Bourgeoisie des Fernhandels und mit ihr der Handelskapitalismus beträchtlichen geldpolitischen Einfluss gewann und eine Transformation sozialer und wirtschaftlicher Verhältnisse bewirkte, die das „Ancien Regime“ zerstörte.

Die Struktur des Parlaments bestand aus drei Institutionen. Zum einen aus dem Unterhaus, dessen Mitglieder per Zensuswahlrecht nach Einkommen als Repräsentanten der englischen und später (vor dem allgemeinen Wahlrecht) britischen Bourgeoise ( Gentry, Citiziens und Yeomen) gewählt wurden, und aus dem Oberhaus, dem Haus der Lords, dessen Mitglieder vom Monarchen eingesetzt wurden und die zuerst aristokratische Grundeigentümer und Grundrentenbezieher waren. In der Institution des King-in-Parliament übte der Monarch mitsamt des königlichen Verwaltungsapparat Exekutivfunktion aus.

Dieser Parlamentarismus drückte eine geteilte und getrennte Machtkonstellation ( eine praktische und institutionelle Form von „Gewaltenteilung“ oder „Gewaltentrennung“ in der Form klassenpolitischer Unterschiede) der englisch-britischen Gesellschaft aus. Dieses System behielt seine Einheit dadurch, dass das englisch-britische Recht eine Konklusion der von allen drei Körperschaften beschlossenen Gesetze darstellt. Eine Verfassung oder einen Werte-Kodex kennt das englisch-britische Recht nicht. Die wichtigsten Rechte des Unterhauses waren das Steuerrecht, genauer gesagt, das Bewilligungsrecht der königlichen Steuererhebung, das Recht auf Mitwirkung an der Gesetzgebung und das Eigentumsrecht. Im Zuge des Industriekapitalismus und der Einführung des allgemeinen Wahlrechts fiel die Institution des „King-in-Parliament“ mit seiner exekutiven Funktion in die Bedeutungslosigkeit, in der der Monarch traditionsgemäß nur noch die Regierungserklärung gewählten Regierung verkündet.

Eigentümer von kapitallosen Grundrenten und Kapitaleigentümer beherrschten den Nationalstaat Großbritannien.

Diese elitär-demokratische Struktur ist die historische Grundlage, auf der John Locke die Idee des Liberalismus entwarf, deren Kern die Vorstellung von der „Volkssouveränität“ ist, die ihrerseits den Universalismus der „Menschenrechte“ begründet. Beide Ideen sind die Kernelemente einer liberalen Demokratie. Über dem Volke herrsche kein anderer Souverän. Wenn das „Volk“ souverän ist, dann habe ein jeder Bürger (Kant spricht auch von Weltbürger) unveräußerliche Menschenrechte und staatliche Grundrechte. Darin besteht die moralethische und ideologische Grundlage parlamentarischer und repräsentativer Demokratie. Die Elemente liberaler Demokratie – Gewaltenteilung, individuelle Freiheitsrechte (insbesondere das Eigentumsrecht resp an den Produktionsmitteln), unabhängige Berufsgerichte und Rechtsstaatlichkeit – sind rechtsformale Elemente, die wenig über die realen ökonomischen, politischen und sozialen Machtstrukturen aussagen. Die bürgerlichen Erfinder und Bauherren dieses Systems einer „defekte“ Demokratie beherrschten bis zum Anfang des 19.Jahrhunderts die Geschicke des bürgerlichen Staates. Die liberale Ideologie von der Volkssouveränität und den Menschenrechten, von der neutralen und abgehobenen Sphäre des Rechtsstaates hat es in der politischen Praxis nichtgegeben. Sie war und ist Propaganda zum Zwecke der Rechtfertigung partikularer Interessen und Politik.

Mit der Einführung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts kann man von einer indirekten und repräsentativen Demokratie sprechen. Erst zu Beginn der 20.Jahrhunderts bis zum Ende des II.Weltkrieges führten die Verfassungen das allgemeine und gleiche Wahlrecht nach und nach in Europa und den USA ein. (USA 1920, Deutschland 1918/1949, GB 1928, Spanien 1931/1977, Italien 1946) Das Frauenwahlrecht wurde in manchen Staaten nicht allen Frauen gleichzeitig gewährt. Anfangs gab es häufig Einschränkungen durch Altersgrenzen, Besitz oder Bildungsniveau) Mit der Entstehung von sogenannten Klassenparteien der Arbeiterbewegung und des Kapitals seit Mitte des 19.Jahrhunderts gab es in Europa einen demokratischen Klassenkampf, den die Parteien der Arbeiterklasse sowohl aufgrund eigener ideologischer Differenzen als auch ideologischer und praktischer Abkehr, die sozialen Interessen ihrer Wählerschaft in den Vordergrund zu stellen, als auch durch Parteiverbote und durch politische Unterdrückung verloren. In einer verfassungsgebundenen Rechtsethik menschlicher Individualität, wie z.B. die „die Würde des Menschen ist unantastbar“, die „universale Einzelheit“ zur Grundlage der Verfassung macht, springt die Unvereinbarkeit von Einzelheit (Individuum) und Allgemeinheit (Volk) ins Bewusstsein. Diese Unvereinbarkeit zieht eine ideologische „Brandmauer“ gegen die Feinde der liberalen Demokratie. Eine von Brandmauern umschlossene liberale repräsentative parlamentarische Demokratie wird zu einer illusionären und wechselt nach und nach zu einer autoritären Demokratie oder in eine Form „autoritärer Staatsauffassung“ (Marcuse) – zumal dann, wenn liberale Politik zunehmend offensichtlich nicht mehr die Interessen der Mehrheit der Bevölkerung vertritt, sondern die Interessen einer Minderheit wie die der Interessen des Privatkapitals.

Verwandtschaftsverhältnisse

Herbert Marcuse hat in seinem Aufsatz >Der Kampf gegen den Liberalismus in der totalen Staatsauffassung< den Faschismus als eine „Vollendung des Liberalismus“ charakterisiert. (in: Kultur und Gesellschaft, Band 1, Suhrkamp 1965, S.22) Sechzig Jahre später hat der israelische Ideenforscher Ishay Landa den Faschismus als „radikalisierte Form des Liberalismus“ bezeichnet. (Landa, Der Lehrling und sein Meister, Liberale Tradition und der Faschismus, Dietz 2021, S.15)

Beide Autoren haben den ideologischen Aspekt betont. Andere Theorien über den Faschismus heben z.B. den Prozess der“Machtergreifung“ faschistischer Bewegungen und die politischen Strukturen des Faschismus hervor, oder sie vergleichen moralisierend die politische Praxis des Faschismus. Ich möchte mich dem Aspekt der Identifikation zuwenden und Liberalismus und Faschismus unter diesem Aspekt miteinander vergleichen.

Eine Quelle europäischer Ideologien liegt in der „philosophischen Aufklärung“ des 17. und 18. Jahrhunderts. Im Zuge der Entwicklung einer globalen Marktwirtschaft durch den Fernhandel, der Entwicklung der kapitalistischen Produktionsweise und Produktionsverhältnisse in Europa sowie der Herausbildung einer Finanzwirtschaft arbeiteten zumeist bourgeoise Intellektuelle an einer Modellierung dieser Realität. Der Liberalismus als ein ursprünglich Politik und Ökonomie umfassendes Ideenkonstrukt ist das kulturelle Produkt europäisch bürgerlicher Kultur.

Der Liberalismus fordert freie politische und wirtschaftliche Betätigung Einzelner in einer freien Marktwirtschaft ein. Garant einer solchen Möglichkeit soll der Nationalstaat und Rechtsstaat sein, der bürgerliche Grundrechte für jeden Bürger kodifiziert, die auf einem „überstaatlichem Recht“ , einem Recht der Vernunft, basieren. Diese Menschenrechte seien universal und daher angeboren, unverzichtbar und unveräußerlich. ( Der missionarische und imperiale Charakter der individuellen und universalen Menschenrechte lugt hinter der ideologischen Maske hervor) Dazu gehörten u.a. das Recht auf Leben, persönliche Unversehrtheit, personale Freiheit und vor allem des Naturrecht auf (Privat)Eigentum wie das Streben nach „Glück“ (USA 4.7.1776) Ein solcher Rechtsstaat konstituiere den Nationalstaat.

Ideologisch betrachtet, steht die einzelne Person, eine „Ich-Person“, im Zentrum des Liberalismus. Historisch indes betrachtet, zählten in den europäischen Gesellschaften lebende Sklaven, Frauen, Arbeiter nicht zum „Personenkreis“ des Nationalstaates. Die demokratischen Grundrechte der Wahl, der Redefreiheit, des aktiven Wahlrechts für die repräsentative parlamentarische Demokratie kamen nur Wohlhabenden mit bestimmten Einkommen zugute. (Zensuswahlrecht) Die monarchische Diktatur wurde durch eine bürgerliche Diktatur abgelöst. Der „Lehrling Faschismus“ brauchte das politische Rad nicht neu zu erfinden.

Der Wirtschaftsliberalismus, der anfangs ein integraler Teil des politischen Liberalismus war und sich im 20.Jahrhundert von diesem trennte, findet seinen Ausdruck nicht allein im Privateigentum, sondern auch in der Freiheit unternehmerischer Tätigkeit, in der „Freiheit des Kapitals“ einer „Arbeit“, die Ausdruck persönlicher Leistung und der Tugend des Sparens zu verdanken sei, in der Freiheit der „Märkte“ ohne politische Gängelung, die als „unsichtbare Hand“ einen gerechten Verteilungsmechanismus garantierten. Der Staat „bürgerlicher Nation“ solle grundsätzlich ein „Nachtwächterstaat“ sein, der nur in „dunklen Krisenzeiten“ die bestehende Ordnung nach innen und außen mit polizeilicher und militärischer Gewalt aufrecht erhalten sollte. Dann müssen „Wir“ alle als Nation zusammenstehen. (Nationalismus/ Patriotismus)

Der Wirtschaftsliberalismus ist die Grundüberzeugung nicht nur jeder liberalen Couleur, der klassischen Liberalen (ob in der SPD, CDU, Grüne, AfD u.s.w. organisiert) oder Neoliberale oder Libertäre, sondern auch der Faschisten. Allen Parteiungen des Wirtschaftsliberalismus ist gemeinsam, dass sie Klassenideologien des Privateigentums sind.

Hinsichtlich des politischen Liberalismus haben Wirtschaftsliberale zum Teil heftige politische Auseinandersetzungen mit Faschisten. Mit aufkeimenden ökonomischen und sozialen Krisen kapitalistisch organisierter Gesellschaften treten bürgerkriegsähnliche Kämpfe auf. Der Faschismus oder faschistische Bewegungen bieten sich als beste Lösungen zur Behebung dieser Krisen dem Privatkapital an. In dieser Situation tendieren alle bürgerlichen Parteien des Wirtschaftsliberalismus zu einer Position einer autoritären Staatsauffassung (Marcuse), wobei die Faschisten die radikalere Fraktion darstellt. Der Staat müsse in diesen schwierigen Zeiten oder „Zeitenwenden“ durch einen Führer und mit Hilfe seiner Partei die Ordnung mit Gewalt wiederherstellen (lat. fasces= Bündelruten für die Züchtigung zum Zwecke der Stärkung der Einheit!).

In diesem Zusammenhang möchte ich die Identitätspolitik des Faschismus und Liberalismus miteinander vergleichen. Identität ist ein grundlegender Faktor politischer Einheit und Widerstandsfähigkeit.

Der Liberalismus in seiner politischen Form unterscheidet sich in dieser Frage grundsätzlich vom Faschismus. Er identifiziert das Individuum mit einem (juristischen) Abstraktum, einer personalen Entität als Mitglied des Staates und der Gesellschaft (Personalausweis) und nicht mehr als Familienmitglied oder Mitglied einer anderen Vereinigung. Dieser Person werden politisch Grundrechte und Menschenrechte zugeschrieben. Diese Rechte seien die Grundvoraussetzungen, um ein selbstbestimmtes, freies, geordnetes und vernünftiges Leben zu führen. Die Identität des Bürgers besteht also in der Freiheit seiner Rechtsperson ( als Staatsbürger/ citoyen) und daher im „Verein der Nation“(liberaler Nationalismus), in der er durch Gesetzestreue, Arbeit und Leistung seine Persönlichkeit entwickle.

Der Faschismus propagiert eine andere Identität. Er spricht von einer „Gemeinschaft eines Volkes“ Gleichgesinnter, die nicht auf individuelle Rechte, sondern auf einem „eigenen Wesen“ des Volkes oder einer Rasse beruhe. Unter „Volk“ wird nicht ein „Staatsvolk“ verstanden oder eine Menschengruppe, die durch Kultur und Sprache traditionell verbunden ist, sondern durch ein naturbestimmtes „eigenes Wesen“ charakterisiert wird. Jedes Volk müsse sich jedem anderen Volk erwehren, um als Sieger aus diesem Kriege hervorzugehen oder es müsse zugrunde gehen. Der Mensch wird nicht mehr nur als Raubtier gesehen (homo homini Lupus/ Th.Hobbes), sondern Völker als Raubtiere. Historische Völker seien nicht gleich zu setzen mit ihrer eigentlichen Natur und dem daraus sich ergebenden Schicksal. Es gäbe „schwache“ Völker, die degeneriert seien, und „starke“ Völker. „Schwache“ Völker seien „Untermenschen“. Der Faschismus sorge für die Stärkung der eigentlichen Natur des Volkes mit einheitlicher Strenge.

Der faschistische Rassismus unterscheidet sich vom liberalem Rassismus dadurch, dass er andere Kulturen oder Zivilisationen nicht als unvernünftige, vertragslose „Barbaren“ oder „Wilde“ bezeichnet, die in einem „Dschungel leben, sondern ganze Völker als lebensunwert und lebensunfähig charakterisiert.

Die faschistische Ideologie ist irrational, imperial, rassistisch, gewalttätig und kriegerisch. Sie ist ein Monstrum.

Was ist Kapital? WAS KAPITALISMUS?

Kapital ist eine ökonomische Kategorie. Neben den Faktoren Arbeit und Grund und Boden wird Kapital als Grundelement der Warenproduktion bezeichnet. KAPITALISMUS hat eine politische und soziale Bedeutung wie der Begriff SOZIALISMUS. Kapital ist keine ideologische Kategorie.

Zuerst möchte ich auf unterschiedliche Sichtweisen in der Ökonomiegeschichte eingehen, was die Bestimmung der Kategorie angeht, und der Frage nachgehen, unter welchen historischen und ökonomischen Bedingungen Kapital entstanden ist. Antike Ökonomien verwendeten diesen Begriff nicht. Auch in feudalen, patriarchalischen Gesellschaften, afrikanischen und asiatischen Gesellschaften ist er nicht bekannt.

Erst die liberale klassische Ökonomie seit dem 17. und 18. Jahrhundert spricht von Kapital, das sowohl in der Warenproduktion verwendet werde. Mit anderen Worten alles, was neben Arbeit und Boden zur Produktion von Waren notwendig ist: Arbeit, Boden, Produktionsmittel und Kapital. Kapital ist demnach ein Faktor der Warenproduktion. Das Kapital als Geldvermögen, Produktionsfaktoren für die Warenproduktion zu kaufen, führt die liberale Ökonomie auf verschiedene Gründe zurück: auf Sparen oder Verzicht, Risikobereitschaft, Unternehmungsgeist; kurz: sowohl auf ethische als auch auf herausragendes unternehmerisches Können Einzelner oder auf den Geldkredit.

Nun stellt der Kritiker der liberalen Ökonomie, Karl Marx, die Frage: Warum gab es trotz Warenproduktion kein Kapital in asiatischen, feudalen oder patriarchalischen Ökonomien ? Keine „kapitalistische Warenproduktion“?

Marx geht zuerst von den zwei notwendigen Grundelementen jeglicher Produktion aus: von Arbeit und Produktionsmittel. „Welches immer die gesellschaftliche Formation der Produktion, Arbeiter und Produktionsmittel bleiben stets ihre Faktoren.“ (Kapital, Bd.24, 91-2) Die gesellschaftliche Teilung der Arbeit, sei sie „vermittelt oder unvermittelt durch den Warenaustausch“, gehöre den „verschiedensten ökonomischen Gesellschaftsformationen an.“ (MEW 23, 256) Die Art und Weise der Verbindung von Arbeit und Produktionsmittel unterscheide die Epochen der Gesellschaftsstruktur. Kapital sei nicht nur ein Faktor der Warenproduktion, sondern sei erst unter spezifischen historischen Bedingungen des Fernhandels, des Kolonialismus und der die Gesellschaft umfassenden Trennung der Arbeiter von ihren Produktionsmitteln entstanden.

In Agrargesellschaften etwa findet man regelmäßig das Muster, dass Arbeit und Produktionsmittel miteinander verbunden waren. Die Produkte der geteilten Arbeit wurden entweder in der Betriebsform der „Hauswirtschaft“ erzeugt und verbraucht oder unter Zwang in Form von Sklavenarbeit, Abgaben an den (aristokratische) Grundbesitzer erpresst und angeeignet. Zweck der Produktion war, den Bedarf der in Stände und Klassen aufgeteilten Gesellschaft zu decken. Es gab auch lokale Bauernmärkte, auf denen Agrarprodukte angeboten und verkauft wurden, ohne dass aus dieser Warenproduktion oder Märkten Kapital entstanden wäre.

Allein die Stadt entwickelte eine Gesellschaft, die auf Warenproduktion angewiesen war, wo Handwerksbetriebe keinen eigenen Boden vor der Stadt besaßen, um ihre Grundbedürfnisse dort zu produzieren. In der Stadt entstanden, wie im europäischen Mittelalter, „Wucherkapital“, Händler, die Geld verliehen mit (hohen) Zinsen, und „Kaufmannskapital“, dessen Zuwachs mit dem Ausbau des Fernhandels ständig zunahm. In der Regel produzierten Handwerksbetriebe für städtische oder regionale Märkte. Arbeiter und Produktionsmittel waren in diesen Betrieben wie in der Hauswirtschaft eng miteinander verbunden. Sie beschäftigten Gesellen. „Die Zunftgesetze (…) verhinderten planmäßig (…) die Verwandlung des Meisters in einen Kapitalisten, der Arbeit und Produktionsmittel kaufen musste. Der Kaufmann konnte alle Waren kaufen, nur nicht die Ware Arbeit. Er war nur geduldet als Verleger der Hauhaltsprodukte.“ (Marx, MEW 23,256) Die Manufaktur ist die erste Form, so Marx, der kapitalistischen Produktionsweise, weil sie die „Verselbständigung der Produktionsmittel als Kapital gegenüber dem Arbeiter“ (23,80) voraussetzt. In der europäischen Antike hat es von Sklaven betriebene Manufakturen gegeben. Der Sklavenhalter konnte zwar Sklaven kaufen (in der Regel aber nur einmal, zumeist waren sie aber erbliche Sklaven oder Kriegsbeute), aber sie gehörten wie die Produktionsmittel dem Eigentümer.

Mehrere Gründe für die Anhäufung von Manufakturen im Europa des Handelskapitalismus gab es. Marx führt die Entdeckung Amerikas an, die die Einfuhr der Edelmetalle herbeiführte, die eine „Vermehrung der auf den Markt gebrachten Waren“ zur Folge hatte, „sobald einmal die Verbindung mit Ostindien…hergestellt war, ferner das Kolonialsystem und die Entwicklung des Seehandels.“ (MEW 4, Elend der Philosophie, 150-2) Zudem sei das „Landstreichertum“ für die Entwicklung des Hausbetriebes zur Fabrik mit verantwortlich. „Der Kaufmann war es, der der Prinzipal der modernen Werkstatt wurde, und nicht der Zunftmeister.“ (MEW 4, 152) Er wird zum Kapitalisten, der die Autorität in der Werkstatt innehat.

Marx geht es nicht um die rechtspolitische Frage des Eigentums, sondern darum, wann und unter welchen Bedingungen sich die Verfügungsmacht über die Warenproduktion auf einzelne Personen und einer Gesellschaftsklasse herausgebildet hat. Das Eigentum an den Produktionsmitteln ist nicht Ursache der kapitalistischen Produktionsweise, sondern eine Folge der Verfügungsmacht „privater“ (d.h. vom Gemeinwesen abgesonderter) Eigentümer. „Jeder Betrieb der Warenproduktion wird zugleich Betrieb der Ausbeutung der Arbeitskraft; aber erst die kapitalistische Warenproduktion wird zu einer epochemachenden Ausbeutungsweise, die in ihrer geschichtlichen Fortentwicklung durch die Organisation des Arbeitsprozesses und die riesenhafte Ausbildung der Technik die ganze ökonomische Struktur der Gesellschaft umwälzt und alle früheren Epochen unvergleichbar übergipfelt.“ (MEW 24, 42) Marx schließt: Besondere Geldformen, bloßes Warenäquivalent, Zirkulationsmittel oder Zahlungsmittel, Schatz oder Weltgeld können auch bei bei relativ schwach entwickelter Warenzirkulation entstehen. „Anders mit dem Kapital. Seine historischen Existenzbedingungen sind durchaus da mit der Waren- und Geldzirkulation. Es entsteht nur, wo Besitzer von Produktionsmittel und Lebensmittel den freien Arbeiter als Verkäufer seiner Arbeitskraft auf dem Markt vorfindet, und diese historische Bedingung umschließt eine Weltgeschichte.“ (23,184)

Marx verwendet den Begriff Kapitalismus, meiner Kenntnis nach, selten. Er verwendet das Wort Kapital adjektivisch, um einen ökonomischen Zustand näher zu beschreiben: kapitalistische Akkumulation z.B. , was im Sinne Marxens die Anhäufung von Kapital im Interesse privater Kapitalisten bedeuten soll, wohingegen die gesellschaftlich vollzogene Arbeit durch Lohn entgolten werden soll. Darin besteht der grundsätzliche Interessengegensatz der privatwirtschaftlich organisierten kapitalistischen Produktionsweise. Kapitalismus hat unter diesem Aspekt mehr die politische Bedeutung einer Wirtschaftslehre und eines privatwirtschaftlich betriebenen Wirtschaftssystems. Eine Wirtschaftsideologie oder System kann beurteilt und bewertet werden. Wenn Kapital gleichgesetzt wird mit Kapitalismus, dann ist z.B. der chinesische „Sozialismus“ ein Produkt des Kapitalismus und eben kein Sozialismus. Im Gegensatz zur Ideologie des Kapitalismus, in der einzelne Kapitalbesitzer privat ihrem Interesse nachgehen wollen, aus der Kapitalinvestition eine Anhäufung ihres Profit für ihre Unternehmen zu ziehen, um konkurrenzfähig zu sein, geht die Ideologie des Sozialismus davon aus, die gesellschaftliche Arbeit unter die politische Kontrolle der Produzenten zu stellen, um sowohl den Wohlstand für den einzelnen als auch für die Öffentlichkeit oder das Gemeinwesen zu erreichen. Der Sozialismus braucht Kapital. Ohne Kapital ist in einer industrialisierten Gesellschaft keine Entwicklung der Produktivkräfte möglich, durch die gesellschaftlicher Wohlstand, Sicherheit und die Handlung-und Entscheidungsfreiheit einzelner Individuen nicht erreicht werden kann. Diesem Zweck muss die Eigentumsfrage untergeordnet werden. China ist mit seinen historischen Erfolgen seiner kommunistischen Partei und seiner Bevölkerung ein hervorragendes Beispiel.

Konsolidierung und Ausweitung des US- Finanzimperiums

Krieg ist Begründer und Bewahrer von Imperien – zugleich auch der Beginn ihrer Zerstörung durch Kriegsfinanzierung.

Während des Ersten Weltkrieges ist eine neue Art von Imperium entstanden, das nicht mehr seine Existenz allein auf der Verfügungsmacht über Boden und stoffliche Ressourcen fremder Länder und ihrer Bevölkerungen verdankt, sondern dem staatlichen und halbstaatlichen Finanzkapital.

Während des Zweiten Weltkrieges wurden die politökonomischen Voraussetzungen für die Bewahrung und globale Ausweitung des Finanzimperiums gelegt, indem die USA zusammen mit dem alten und zusammenfallenden britischen Imperium das System Bretton Woods im Jahre 1944 entwickelte.

Das Leih-Pacht-System in den Jahren 1941-1945 war die Voraussetzung der Konsolidierung und Reform des neuen Finanzimperiums. Die US-Regierung kaufte sämtliche Waffen des im Aufbau befindlichen militärisch-industriellen Komplexes aus amerikanischer Produktion und lieh sie den europäischen Mächten. Vor dem 11.3.1941 verkauften die USA dem britischen Verbündeten Waffen und Lebensmittel gegen „Barzahlung und Abholung“ (cash und carry), weil die königliche Regierung ihre Schulden aus dem Ersten Weltkrieg noch nicht bezahlt hatte. Als den Briten Geld und Gold ausgingen, erließ der Kongress den „Lend-Lease Act“ am 11.3.1941 mit dem Ziel, die „Verteidigung der nationalen Interessen“ in Europa zu fördern. (Eine Formulierung, die die nationalen Interessen der USA global zum Ausdruck bringt) Das Geld floss in die Ausweitung der militärischen Produktion bei Ford, Chrysler, Boeing, Bell u.a. Großunternehmen des militärischen-industriellen Komplexes. Die FED war sozusagen eine Selbstorganisation des US-Kapitals – des privaten und staatlichen Kapitals. Der Lend-Lease-Act verpflichtete die sich im Krieg befindlichen Staaten neben der Leihpacht auch, nach dem Krieg der USA Militärstandorte und Ausrüstung zu überlassen und zu einer liberalisierten Wirtschaftsordnung beizutragen. (2022 beschloss der US-Kongress ein Lend-Lease-Gesetz für die Ukraine) Nur die Sowjetunion musste direkt bezahlen. Nach dem Überfall von Pearl Harbor am 7.12.1941 und der deutschen Kriegserklärung an die USA traten die USA am 11.12.1941 in den europäischen Weltkrieg mit ein.

Schon während des Krieges entwickelte die US-Regierung ihr Nachkriegspolitik. Ihre Ziele waren: Verringerung der Staatsausgaben, Schaffung von 60 Millionen Arbeitsplätze, Vollbeschäftigung durch „offene Märkte“, v.a. in Europa, sowie Ausweitung der amerikanischen Direktinvestitionen für privates Kapital. Um diese Ziele zu erreichen, mussten protektionistische Maßnahmen vermieden und Freihandel etabliert werden.

„Der Leitgedanke war also, dass die amerikanische Wirtschaft wachsende Exportmärkte brauchte, um Vollbeschäftigung zu erreichen und nach dem Krieg die politische Stabilität der amerikanischen Gesellschaft zu gewährleisten.“ (Hudson, Der Finanzimperialismus, Klett-Cotta, S.143) Die Propaganda des „Goldenen Zeitalters“ und des „Amerikanischen Traums“ begann.

Der Rückfluss des Kapitals sollte sich grundsätzlich von jenem des Ersten Weltkrieges unterscheiden, um nicht wieder den gleichen Fehler mit den riesigen krisenhaften Folgen für die USA nach der Großen Depression zu machen. Um diese Ziele zu erreichen, schuf man zwischen 1941 und 1945 den Internationalen Währungsfonds (IWF) und die Weltbank. Dieses Bretton Woods -System sollte den Rückfluss des Finanzkapitals zurück in die USA anders gestalten als nach dem Ersten Weltkrieg.

Die erste Phase dauerte bis 1952, als der Dollar zur Reservewährung für Gold wurde. Das Bretton Woods – System umfasst drei internationale Institutionen: die Weltbank, den IWF und GATT (das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen). IWF und Weltbank sind wie private Aktiengesellschaften aufgebaut (siehe den Aufbau der FED). Die USA hat einen Stimmenanteil von jeweils 27% (der bis zu 33% steigen kann, wenn andere Länder den Dollar ziehen) und das Vetorecht. Die Kapitalbeteiligung betrug 1944 drei Milliarden Dollar. Das Gold fungierte als Wertdeckung. 1945 hielten die USA 59% der weltweiten Goldreserven. Der Wert des Goldes beruhte darauf, das es universell als Geld anerkannt wurde. Aus diesem finanzpolitischen Aspekt heraus, waren die USA der Mehrheitseigentümer des Goldes sowie die Hüterin des Goldstandards und der Welthandels.

Die Ziele von Bretton-Woods: „Man wollte die Exporte der USA erhöhen, indem man den Importländern über den IWF und die Weltbank Dollarkredite gewährte und den globalen Freihandel durchsetzte…Die Goldvorräte sollten als Grundlage der Finanzmacht erhalten werden, und die uneingeschränkte Eigenständigkeit der Vereinigten Staaten sollte gewahrt werden…“ (Hudson, 153f.) Die „uneingeschränkte Eigenständigkeit“ wurde nach dem Zweiten Weltkrieg militärpolitisch durch die NATO gewährleistet. Die kommunistischen Länder Europas wurden ausgeschlossen.

Der finanzpolitische Nukleus des Bretton Wood – Systems und damit die Reform des US-Finanzimperialismus bestand in den Goldressourcen, deren Quellen unbedingt erschlossen werden mussten. Sie lagen in Südamerika, dem Hinterhof der USA (Monroe-Doktrin). Die Erschließungsmethode lag im so genannten „Dreieckshandel“ zwischen USA-Europa-Lateinamerika. (Der Handel erinnert mich stark an den Handel mit Sklaven während des 16. und 17. Jahrhunderts) Er verlief folgendermaßen: Mit den Krediten der USA nach Europa (GB, Frankreich, Belgien, BRD u.a.) wurde die europäische Exportindustrie finanziert. Ihre Ausfuhren nach Lateinamerika wurden mit dortigen Goldreserven bezahlt. Mit diesem Gold leisteten die europäischen Länder ihre Schuldendienste an die USA. Die USA verkauften nach Europa zuerst landwirtschaftliche Produkte, dann industrielle Fertigprodukte (Eisschränke, Elektrogeräte für den Haushalt, Autos…). Das Bretton Woods- System war kein multilaterales internationales Finanzsystem, sondern ein verdecktes, marktkonformes postkoloniales System des Finanzimperialismus der USA. (Neokolonialismus)

Die zweite Phase des Bretton Wood – Systems begann 1952, als die Mittel des IWF und der Weltbank nach dem Koreakrieg nicht ausreichten, um die internationalen und finanziellen Erfordernisse zu erfüllen. „Die USA versorgten die Welt mittels deren Zahlungsbilanzdefizite mit Dollar, das heißt sie beschafften sich mit der amerikanischen Notenpresse ausländische Mittel, anstatt ihre eigenen realen Ressourcen einzusetzen. Dies ist die privilegierte Position jeder Reservewährung. Hinter der Fassade rhetorischer Bekenntnisse zum Multilaterlismus verbargen die Bretton – Woods- Institutionen ein britisch -amerikanisches Schlüsselwährungssystem.“ (Hudson, 157)

„Das Geld, das der Weltbank und dem IWF durch Kreditrückzahlungen zufloss, wurde nicht einfach in die amerikanische Wirtschaft geleitet und damit der Weltwirtschaft entzogen, sondern in neue Kredite investiert. So wurde ein Reservoir an zwischenstaatlichem Kapital erhalten, das als internationales Kreditkonsortium eine tragende Rolle in der Weltdiplomatie übernahm (…) um weltweit eine Politik der offenen Tür durchzusetzen und in die koloniale Einflusssphäre vorzudringen. IWF , Weltbank, GATT und die amerikanische Auslandshilfe bildeten ein System, das es den USA ermöglichte, ihre Wirtschaftsmacht politisch zu nutzen.“ (Hudson. 137f.)

In der Folge verwandelte sich das Imperium zwischenstaatlichen Kapitals in ein riesiges Monster, das sich durch die reale Wertschöpfung anderer Länder ernährte und sie im finanzpolitischen Würgegriff der „nationalen Interessen und der Sicherheit der USA“ hielt. Die Länder des globalen Südens wurden in ein Kredit/Verschuldungssystem des Neokolonialismus gepresst, das jegliche eigenständige und souveräne Entwicklung dieser Länder unterband. Ein solches Finanzimperium erfordert militärische Präsens weltweit, die immense Kosten verursacht und aus dem Haushalt bezahlt werden muss. Die USA hat 2025 27 Billionen Dollar Schulden.

Die USA unterhält weltweit zahlreiche Militärstützpunkte, um ihre globalen nationalen Interessen zu sichern. Je nach Definition, was man unter einem militärischen Stützpunkt versteht, unterscheiden sich die Anzahlen von 4 855 bis zu 800 Militärstützpunkten im Ausland. Die USA haben nach dem Zweiten Weltkrieg 9 Kriege geführt, die schätzungsweise zwischen 10 und 15 Millionen Tote gefordert haben. Propagandistisch wurden provozierte Kriege und militärische Interventionen wie „Regimechange“ unter dem Label „Weltpolizist“, Verteidiger der Freiheit und der Menschenrechte und eines gerechten Friedens und einer freiheitlichen Ordnung unter Zuhilfenahme des Militärs sowie der Verteidigung der liberalen Demokratie gegen Reiche des Bösen geführt. Da die Unterhaltung des Militärs und die Finanzierung von Konflikten und Kriegen weltweit das Budget der USA überfordert haben, soll trotzdem nicht nur das Aufgabengebiet der NATO in den indopazifischen Raum erweitert werden, sondern die Kostenverteilung der NATO auf andere europäische Mitglieder erweitert werden. Alles dient dem Zweck der Finanzialisierung und Aufrechterhaltung der liberalen regelbasierten Weltordnung im Rahmen des US-Imperialismus gegen China und den BRICS-Staaten, die aus guten Gründen diesen Imperialismus bekämpfen müssen, wollen diese Staaten sich entwickeln und die weltweite Armut beseitigen.

Aufstieg eines neuen Imperialismus

Ein Blick in die Wirtschaftsgeschichte hilft, zu verstehen, welche Kräfte und Strukturen den Lauf der Geschichte mit prägen.

Nach dem Ersten Weltkrieg, der zuerst ein europäischer“Welt“-Krieg (mit Kolonien) war, ist eine neue Art von Imperialismus entstanden. Michael Hudson hat diese Entstehung in seinem Buch „Der Finanzimperialismus. Die USA und ihre Strategie des globalen Kapitalismus“ (Klett-Cotta) detailliert dargelegt.

Ehemalige europäische Imperien und Kolonialmächte waren Großreiche , deren Hoheitsrechte über fremde Länder und Völker mit militärischer Gewalt ausgeübt wurden, um sich Ressourcen – Rohstoffe, Arbeitskräfte (Sklaverei) und materiellen Reichtum (Gold, Geschmeide etc.) – von dort anzueignen. Krieg war der Schöpfer dieser Großreiche. Für den neuen Finanzimperialismus war Krieg der Geburtshelfer.

Während früher Staaten den Krieg ihrer Verbündeten mit Hilfe von Subventionen unterstützten, leisteten die USA nach ihrem Eintritt in den europäischen Weltkrieg 1917 staatlichen Kredit. Statt am Ende des Krieges 1918 in den Friedensverhandlungen von Versailles Reparationen oder gar Gebietsabtretungen zu fordern, trat die Siegermacht USA als Partner der anderen Siegermächte auf. Die Vereinigten Staaten vermittelten den Frieden. Ihren Verbündeten Frankreich und Großbritannien oktroyierten die USA die sofortige Rückzahlung der Kredite für die geleisteten Waffenlieferungen während des Krieges 1914-1917 auf. Die deutschen Reparationszahlungen an die beiden Entente-Mächte sollten als Reservoir für den Schuldendienst dienen.

( Man beachte die Duplizität der Fälle , dass die USA als aktiver militärischer Unterstützer der Ukraine im Krieg gegen Russland nun unter Trump als „Friedensstifter“ auftritt und von der Ukraine eine besondere Form der „Rückzahlung“ für die geleisteten Waffenlieferungen verlangt, was den Ausverkauf des ukrainischen Nationalvermögens zur Folge hat.)

Wie unterschiedlich auch Historiker die Entstehung des Ersten Weltkrieges interpretiert und die so genannte „Schuldfrage“ beantwortet haben, der Weltkrieg ist aus nationalistischen und imperialen Motiven heraus und von Großmachtinteressen befeuert von kapitalisierten Reichen und Industrienationen einerseits und im wesentlichen agrarisch strukturierten Reichen andererseits ausgebrochen. Die 5 europäischen Großmächte im 19. Jahrhundert, Großbritannien, Frankreich, Russland, Österreich-Ungarn und Deutschland (bis auf die Republik Frankreich alle noch Monarchien), haben sich zu einer Zweierkoalition zusammengeschlossen. Auf der einen Seite eine Triple-Entente, das imperiale Königreich Großbritannien, die koloniale Republik Frankreich und das Zarenreich Russland, auf der anderen Seite die Österreich-ungarische Monarchie und das deutsche Kaiserreich, die so genannten Mittelmächte. Anlass war das von serbischen Nationalisten am 5. Jahrestag der österreichischen Annexion Bosnien und Herzegowinas in Sarajewo ausgeführte Attentat auf den Thronfolger der Österreich-ungarischen Donaumonarchie. Nach der Kriegserklärung Österreichs an Serbien vom 28.7.1914 erfolgte die Kriegserklärung des Deutschen Reiches an Russland am 1.8.1914. Am 3.8. erklärte das Deutsche Reich Frankreich den Krieg. Kurz darauf am 4.8. erfolgte die Kriegserklärung Großbritanniens an das Deutsche Reich. Die USA blieben zunächst „neutral“. Sie lieferten an die „Cordiale Entente“ (Großbritannien, Frankreich) Waffen auf Kredit. Im April 1917 – anderthalb Jahre vor Ende des Weltkrieges am 11.11.1918 – traten die USA dem Kriege auf Seiten der Entente-Mächte bei, nachdem im Februar 1917 die russische Revolution ausgebrochen war. Als Siegermacht, Gläubiger und Friedensmacht („Frieden schaffen mit Waffen“ – so zusagen ein altbekannter Slogan) schufen die USA die Bedingungen und Voraussetzungen eines neuen Imperialismus im 2o.Jahrhundert. Ein Imperium des Finanzkapitals.

Die „Cordiale Entente“-Mächte kauften Waffen in Höhe von 3,5 Milliarden Dollar in Form von Staatsanleihen, die sich in den Händen von us-amerikanischen Privatanleger befanden. Zudem verkauften die Entente-Mächte US-Eisenbahnanleihen und Aktien von 4 Milliarden Dollar an amerikanische Bürger. Der Krieg war für amerikanische Finanziers ein „Bombengeschäft“. Russland wurde von Frankreich subventioniert. Im Laufe des Krieges wurde das Bargeld knapp, um Waffen zu kaufen und die Entente-Mächte konnten nicht genug Sicherheiten vorweisen, um neue Kredite bei den US-Banken aufzunehmen. Der US-Kongress beschloss daraufhin im Anschluss an die US-Kriegserklärung Staatsmittel für Rüstungsgüter an die Verbündeten bereitzustellen.

Die US-Zentralbank besaß auch die Funktion einer Geschäftsbank, die Konten der Regierung verwaltet und im Verbund mit dem Finanzministerium Geld an andere Staaten kreditieren kann. Unter dieser Voraussetzung traten die USA als Finanzier in den Krieg ein. Hätten die Darlehen die Form von Subventionen gehabt, so wären sie (USA) natürlich an einem Teil der Kriegsbeute interessiert gewesen, denn es liegt im Wesen der Subventionen, dass der Geldgeber wesentlichen Einfluss auf die Neuverteilung hat.

„Das Ergebnis dieser einzigartigen Militärpolitik war, dass sich die nominellen Kredite, die sich die europäischen Verbündeten untereinander gewährten, nach dem Krieg in zwischenstaatliche Forderungen verwandelten, weil sämtliche von den USA gelieferten Waffen und die Wiederaufbauhilfe zur Gänze bezahlt werden mussten.“ (Hudson, 26)

Der Erste Weltkrieg hatte den beteiligten Staaten 209 Milliarden Dollar an direkten Aufwendungen gekostet (siehe :Hudson, 20) 5 Jahre später beliefen sich die Kredite für Waffenlieferungen auf 28 Milliarden Dollar und die Reparationszahlungen der deutschen Regierung an die europäischen Siegermächte auf 60 Milliarden Dollar. Diesen Verpflichtungen standen keine entsprechenden Ressourcen gegenüber und keine erkennbar steigende Steueraufkommen. Im Zeitraum von 1918 bis 1924 stiegen die Anleiheemissionen der US-Staatsbank innerhalb von 3 Jahren um das Doppelte, während die Emissionen der Unternehmen im gleichen Zeitraum von 138 Milliarden Dollar auf nur 181,9 Milliarden Dollar stiegen. Lenin sprach von einer „Zentralisation des Finanzkapitals“ im Staat. Die Phase, in der der Staat, wie Marx es ausdrückte, eine „Agentur der Bourgeoisie“ war, war vorbei. „Entmündigung des privaten Kapitals als Folge des Ersten Weltkrieges. Das Finanzkapital wurde durch ein mit zwischenstaatlichen Forderungen und Schulden überlastetes System ersetzt.“ (Hudson, 49) J.M. Keynes spottete über die Vorstellung der Bankiers, „dass ein ähnliches System zwischen Staaten in viel breiteren und ausgesprochen drückenderem Umfange, das keine zu Sachgütern gewordenen Sachwerte verkörpert und das weit loser mit der Eigentumsordnung zusammenhängt, natürlich, vernünftig und der menschlichen Natur gemäß ist.“ (Hudson, 49) Ein „altes Land“ – wie Großbritannien- könne durch Privatinvestitionen ein junges Land entwickeln, um produktive Ressourcen aufzubauen zum beiderseitigen Vorteil, aber man könne nicht die Lage umdrehen. Ein „junges“ Land wie die USA könne nicht erwarten, dass die europäischen Ländern imstande seien, einen Exportüberschuss zu erwirtschaften, um die drückenden zwischenstaatlichen Schulden und gleichzeitig die eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.

Die Folgen waren, dass die USA darauf drängte, die Schulden sofort zu bezahlen aufgrund steigender Inflation in Europa, wodurch es erforderlich wurde, die anlaufenden Zinsen durch neue Anleihen zu bedienen, wodurch das finanzielle Gebäude immer mehr anwuchs und damit Europas Abhängigkeit von den USA. Zudem bezahlte die europäische Bevölkerung durch Konsumverzicht und Wohlstand die Kriegsschulden. Eine weitere Folge bestand darin, dass die europäischen Verbündeten große Handelsdefizite zu verzeichnen hatten. Um die Ausfuhren zu erhöhen, liehen sie sich bei amerikanischen Privatinvestoren neues Kapital. Ein profitables Wechselspiel zwischen Staat und Privatinvestoren. Deutschland wiederum zahlte an die „Cordiale Entente“ Reparationen, die ihrerseits ihre Schulden bei der USA mit Hilfe der Reparationen zu bezahlen trachtete, was wiederum die deutsche Wirtschaft in den Ruin trieb. Der kurze Aufschwung dort wurde durch Kredite und Aktien privater US-Investoren hervorgerufen, was nach der Währungsreform 1924 zu so genannten „goldenen Jahren“ in Deutschland hochgejubelt wurde. Als in den USA dann an der Wallstreet an us-amerikanische Aktien mehr zu verdienen gab, wurden die Aktien an den deutschen Finanzmärkten verkauft.

Zusammenfassend: Die USA verfolgte eine politökonomische Doppelstrategie. Einerseits Einsatz staatlichen Finanzkapitals, andererseits eine Zollpolitik. 1921 erhöhte die Regierung ihre Einfuhrzölle, um die heimische Produktion vor europäischen Waren zu schützen. Die Zollpolitik bestand darin, dass Zölle nicht abhängig vom Wert der Einfuhren erhoben wurden, den die ausländischen Lieferanten in Rechnung stellten, sondern entsprechend dem Wert ähnlicher amerikanischer Erzeugnisse. ( Die Zollpolitik Trump geht von einer anderen Lage in den USA aus. Weil die us-Produktion den Konsum ihrer Bürger nicht befriedigen kann, weil Arbeitsplätze ins Ausland aus Profitgründen und billigeren Arbeitskosten ausgelagert wurden, muss die Arbeiterklasse die Zollpolitik Trump im wahrsten Sinne auslöffeln) Das machte es ausländischen Produzenten unmöglich, einen Handelsüberschuss zu erzielen, womit teilweise Kredite und Zinsen bedient werden konnten. Der von David Ricardo im 19. Jahrhundert aufgestellte Grundsatz der komparativen Kostenvorteile wurde ausser Kraft gesetzt.

Die Entente – Mächte nahmen beim amerikanischen Privatsektor neue Kredite auf, um ihre Kriegsschulden zu bezahlen, was die amerikanische Kreditbasis aufblähte und zu einer Zinsdeflation führte. In den Jahren 1921-1925 entfielen 80% der in den USA begebenen Anleihen auf staatliche Einrichtungen und 20% auf Unternehmen. In den Jahren 1925-1930 ca. 60% der Anleiheemissionen auf die öffentliche Hand und 40% auf Unternehmen. „Die Schuldenlast, die die Vereinigten Staaten ihren Verbündeten aus dem Ersten Weltkrieg aufgebürdet hatten, zwang die europäischen Staaten, ihr Nationalvermögen zu verringern und den USA das Feld zu überlassen.“ (Hudson, 44) ( Der „Mineralien-Deal zwischen den USA und der Ukraine ist ein weiteres Beispiel, wie nicht nur ein Staat in die Abhängigkeit gelangen, sondern sogar zu einer wirtschafts politischen Kolonie werden kann.) Unter der Last der Reparationen (Dawes-Plan 1924 und Young-Plan 1929 scheiterten) brach die die deutsche Wirtschaft zusammen, eine Hyperinflation trieb sie in den Bankrott und die Saat für den Aufstieg des Faschismus wurde ausgebracht.

Um diese finanzpolitischen Folgen des Ersten Weltkrieges, die auch und gerade die USA nach der Großen Weltwirtschaftskrise 1929 trafen, zu vermeiden, verwendete die USA im Zweiten Weltkrieg ein anderes System: das Leih-Pacht-System. Die US-Regierung kaufte nach Kongress-Beschluss 1941 sämtliche Waffen, die die heimische Industrie für den Krieg produzierte, unter der Voraussetzung, dass sie von den Alliierten zur „Verteidigung der Vereinigten Staaten eingesetzt werden.“ Als Gegenleistung sollten die Alliierten nach dem Krieg diese Waffen bezahlen oder mit Rückzahlungen in Sachleistungen oder Vermögenswerten oder „jegliche nach Ansicht des Präsidenten ausreichende direkte oder indirekte Vergünstigungen“ ausgleichen. Zudem sollten die westlichen Alliierten beim Wiederaufbau des Welthandels mit den Vereinigten Staaten kooperieren (Open-Door-Policy). Allein Großbritannien durfte das Monopol auf die Rohstoffe seiner Kolonien behalten. Da Großbritannien 1941 finanzpolitisch vollkommen erschöpft war, wurde dem britischen Empire Vorzugszölle zugesichert.

Es kommt mir heute, obwohl unter veränderten Umständen, alles bekannt vor, wenn man die Perspektive des US-Imperialismus einnimmt.

Krieg und Kriegsvermeidung aus völkerrechtlicher Sicht: Entwicklung des Kriegsvölkerrechts

Aus der mittelalterlichen Theologie wurde die Lehre vom gerechten Krieg, Krieg mit gerechtem Grund bzw. für eine gerechte Sache und mit gerechten Mitteln entwickelt (vgl. Hugo Grotius, Vom Recht des Krieges und des Friedens, 1625).

Mit der Aufklärung wurde diese Auffassung aufgegeben. Es entwickelte sich die Lehre von der Indifferenz des Völkerrechts hinsichtlich eines Rechts zum Krieg. Ein Recht zum Krieg sollte nicht bestehen, jedoch gab es auch kein ausdrückliches Verbot. Demgegenüber entwickelte sich das „jus in bello“ im Laufe des 19. Jahrhunderts. Eine Änderung trat erst nach dem Ersten Weltkrieg ein. Allerdings wurden in den Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 Verfahren zur friedlichen Streitbeilegung entwickelt, die jedoch den kurz darauf ausgebrochenen Ersten Weltkrieg auch nicht verhindern konnten.

Erstmals einigten sich 1928 elf Staaten in dem Briand-Kellogg-Pakt auf ein weltweites Kriegsverbot (die Vertragsparteien verurteilten darin den Krieg als Mittel zur Lösung internationaler Konflikte und verzichteten auf ihn als Mittel der Politik). Die elf Erstunterzeichner waren die Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, die Tschechoslowakei, das Deutsche Reich, Großbritannien, Indien, der Freistaat Irland, Italien, Neuseeland und die Südafrikanische Union.

Vier weitere Staaten unterzeichneten den Vertrag noch vor der Proklamation: Polen, Belgien und Frankreich im März 1929 und das Kaiserreich Japan im April. Am 24. Juli 1929 trat er in Kraft. Bis 1939 ratifizierten ihn 63 Staaten, das heißt alle Mitglieder des Völkerbunds bis auf vier lateinamerikanische Staaten, die 1935 in Rio de Janeiro den ganz ähnlichen Saavedra-Lamas-Vertrag schlossen.

Der Briand-Kellogg-Pakt enthielt allerdings weder eine Definition von Krieg noch Sanktionen für den Fall der Verletzung. Dies führte dazu, dass militärische (Spezial-)Operationen oft nicht mehr als Krieg deklariert wurden.

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde der Völkerbund gegründet, der insbesondere das Kriegsverbot des Briand-Kellogg-Paktes übernahm. Die Völkerbundversammlung tagte jährlich, Beschlüsse mussten meist einstimmig gefasst werden. Der Völkerbundsrat bestand aus dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Italien, Japan, dem Deutschen Reich und der UdSSR, ergänzt durch zwölf nichtständige Mitglieder. Auch hier waren Einstimmigkeit und Ausschluss von Konfliktparteien vorgesehen.

Die Gründung der Vereinten Nationen erfolgte ebenfalls in dem Bestreben, „künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges“ zu bewahren. Grundlage hierfür sollte ein System kollektiver Sicherheit sein, dessen materieller Bestandteil ein allgemeines Gewaltverbot bilden sollte.

Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta lautet:

„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

Damit wurde das Kriegsverbot des Briand-Kellogg-Paktes zu einem allgemeinen Gewaltverbot weiterentwickelt. Es fand Eingang in viele völkerrechtliche Verträge, etwa in die Ostverträge der BRD in den 1970er Jahren, die KSZE-Schlussakte von Helsinki und deren Folgeverträge, insbesondere die Charta von Paris 1990 (offizielles Abkommen über die Schaffung einer neuen friedlichen Ordnung in Europa nach der Wiedervereinigung Deutschlands).

Dieses allgemeine Gewaltverbot ist mittlerweile auch geltendes Völkergewohnheitsrecht. Der Internationale Gerichtshof (IGH) bestätigte in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1986 gegen die USA, dass es sich um Völkergewohnheitsrecht handelt. Die Entscheidung stieß auf Kritik, da nach den Regeln des Völkergewohnheitsrechts neben einer feststehenden Rechtsüberzeugung auch eine allgemeine Staatenpraxis bestehen muss – eine solche Praxis ist jedoch bis heute nicht umfassend feststellbar.

Nach Angaben des Forschungsdienstes des US-Kongresses haben die Vereinigten Staaten seit 1991 weltweit 251 militärische Interventionen durchgeführt – seit 1798 insgesamt 469 (vgl. “Instances of Use of United States Armed Forces Abroad 1782-2022”).

Trotz dieser Diskrepanz entwickelte sich das Gewaltverbot weiter, da kein einziger Staat die Geltung des Gewaltverbots grundsätzlich in Zweifel zog. Vielmehr wird bei Gewaltanwendungen regelmäßig versucht, eine Rechtfertigung über zulässige Ausnahmetatbestände wie Selbstverteidigung, Einladung durch Regierungen oder humanitäre Interventionen zu konstruieren.

Rechtfertigungsgründe für Ausnahmen vom Gewaltverbot

Hauptrechtfertigungsgründe für Ausnahmen sind Fälle der Selbstverteidigung – meist wird hierbei eine tatsächliche oder rechtliche Konstruktion eines vorhergehenden Angriffs der anderen Seite behauptet. Weitere Rechtfertigungsgründe sind die „Einladung“ einer Regierung, der Schutz eigener Staatsangehöriger sowie die sogenannte „humanitäre Intervention“.

Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta verbietet jegliche Art von Gewalt in den internationalen Beziehungen, nicht nur Krieg im klassischen Sinne. Dies wird als bedeutender Fortschritt angesehen, da die Definition des Begriffs „Krieg“ viele Unsicherheiten mit sich brachte. Allgemein wird für die Annahme eines Krieges sowohl eine bestimmte Intensität der Auseinandersetzung als auch ein subjektiver Kriegsführungswille verlangt. Diese definitorischen Probleme werden durch das allgemeine Gewaltverbot umgangen.

Die UN-Generalversammlung versuchte sich in zwei Erklärungen an einer Definition des Gewaltverbots (Resolution 2625 vom 24.10.1970 und Resolution 3314 vom 14.12.1974). Diese Resolutionen stellten jedoch Kompromisse dar und klärten zentrale Streitfragen nicht abschließend.

Definition militärischer Gewalt und offene Probleme

Uneinigkeit besteht insbesondere über die Definition militärischer Gewalt. Wie sind Subversion, verdeckte Operationen oder Destabilisierungsbemühungen eines Staates gegen einen anderen einzustufen? Die Resolutionen der UN-Generalversammlung scheinen solche Aktivitäten grundsätzlich unter den Gewaltbegriff zu subsumieren. Allerdings bleibt umstritten, ob eine bestimmte Intensität erforderlich ist, um von verbotener Gewalt sprechen zu können.

Einigkeit besteht insoweit, dass, wenn überhaupt eine Schwelle notwendig ist, sie niedrig anzusetzen ist. Unstreitig ist, dass das allgemeine Gewaltverbot auf militärische Gewalt beschränkt ist; massive wirtschaftliche Sanktionen oder Embargos fallen grundsätzlich nicht darunter. Jedoch ergeben sich neue Abgrenzungsprobleme, etwa bei der Zerstörung von Infrastruktur durch Computerviren, die von ihrer Wirkung her einem militärischen Angriff gleichkommen können.

Das Gewaltverbot bezieht sich nur auf Handlungen von Staaten gegenüber anderen Staaten („Gewalt in den internationalen Beziehungen“). Private Gewaltakte – wie Piraterie, Luftpiraterie oder terroristische Akte – werden hingegen durch strafrechtliche Normen und nicht durch das Gewaltverbot erfasst. Anders verhält es sich, wenn Private im Auftrag eines Staates handeln oder massiv von ihm unterstützt werden, etwa durch Waffenlieferungen oder Bereitstellung von Operationsbasen.

Ein klassisches Beispiel ist die Landung in der Schweinebucht auf Kuba: Private Akteure handelten mit so massiver Unterstützung eines Staates (USA), dass ihre Gewaltakte diesem Staat zugerechnet wurden.

Gewalt gegen staatliche Außenpositionen

Das Gewaltverbot schützt auch militärische Außenpositionen wie Kriegsschiffe und militärische Fluggeräte, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Angriffe auf diplomatische Vertretungen im Ausland stellen jedoch keine Verletzung des Gewaltverbots im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta dar – hier greifen andere völkerrechtliche Schutzregeln.

Angriffe auf zivile Schiffe oder Flugzeuge auf hoher See sind problematisch: Zwar geht die überwiegende Staatspraxis von einer Verletzung des Gewaltverbots bei Angriffen auf Konvois aus, aber auch der Angriff auf ein einzelnes Schiff wird zunehmend als verboten angesehen.

Gewalt in Zusammenhang mit „failed states“ und strittigen Grenzverläufen

Auch gegenüber sogenannten „failed states“ gilt das Gewaltverbot weiter. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Schutz nur funktionierenden Staaten gewährt würde – dies widerspräche den Prinzipien des Völkerrechts.

Problematisch sind hingegen Streitigkeiten über Grenzverläufe. Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass bestehende, friedlich akzeptierte Grenzen grundsätzlich zu respektieren sind. Dies wurde etwa im Konflikt um die Falklandinseln relevant: Trotz früherer kolonialer Rechtsverletzungen durch das Vereinigte Königreich betrachtete die Völkerrechtsgemeinschaft den Einsatz militärischer Gewalt durch Argentinien als Verletzung des Gewaltverbots.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen sogenannte De-facto-Regime, die sich durch längere Befriedung etabliert haben. Auch diese genießen den Schutz des Gewaltverbots. Dieses Prinzip spielt etwa bei der Situation in Taiwan oder den Konflikten um den Donbass und die Krim eine Rolle.

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker und das Gewaltverbot

Eine besondere Rolle spielt das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das in der UN-Charta (Art. 1, 2 und 55) verankert ist und aufgrund von Völkergewohnheitsrecht gilt. Der Internationale Gerichtshof hat dieses Recht in mehreren Entscheidungen bestätigt. Inhaltlich wurde es insbesondere in der “Friendly Relations Declaration” der UN-Generalversammlung vom 24.10.1970 konkretisiert. Dort wird die gewaltsame Unterdrückung des Selbstbestimmungsrechts als Verletzung des Gewaltverbots angesehen.

Allerdings besteht kein allgemeines Völkergewohnheitsrecht auf gewaltsame Sezession. Die “Friendly Relations Declaration” schützt ausdrücklich die territoriale Integrität solcher Staaten, die ihre gesamte Bevölkerung ohne Diskriminierung vertreten. Der Begriff „Volk“ ist völkerrechtlich unbestimmt und wird oft politisch gebraucht, etwa bei Sezessionsbestrebungen ethnischer Minderheiten.

In der Praxis wurde das Selbstbestimmungsrecht mehrfach als Rechtfertigung für Gewaltanwendung angeführt, beispielsweise durch Indien bei der Besetzung Goas 1962 oder beim Eingreifen in Ostpakistan (heute Bangladesch). Der Westen lehnte diese Argumentation ursprünglich ab, berief sich jedoch in den Balkankriegen der 1990er Jahre selbst auf das Selbstbestimmungsrecht.

Dennoch bleibt festzuhalten: Eine gewaltsame Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts wird völkerrechtlich nicht als zulässig anerkannt.

Schutz eigener Staatsangehöriger

Ein weiterer Rechtfertigungsversuch für Gewaltanwendung ist der Schutz eigener Staatsbürger im Ausland. Auch hier wird argumentiert, es handele sich um zulässige Selbstverteidigung. Allerdings sind Staatsbürger im Ausland keine „Außenpositionen“ eines Staates im Sinne des Gewaltverbots. Die völkerrechtliche Akzeptanz solcher Schutzmaßnahmen ist gering.

In der Praxis wurde diese Argumentation aber mehrfach bemüht, etwa bei der US-Intervention in Grenada 1983, in Panama 1989 oder bei der israelischen Rettungsaktion in Entebbe 1976.

Humanitäre Interventionen

Immer wieder wurde auch versucht, militärische Interventionen humanitär zu rechtfertigen, etwa durch den Schutz von Bevölkerungsgruppen vor massiven Menschenrechtsverletzungen. Ein prominentes Beispiel ist der NATO-Einsatz im Kosovo 1999 oder die russische Argumentation für das Vorgehen im Donbass.

Jedoch fehlt es an einer allgemeinen Anerkennung solcher humanitärer Interventionen als zulässige Ausnahme vom Gewaltverbot. Nur wenn eine humanitäre Intervention durch eine Resolution des Sicherheitsrates autorisiert wird (z.B. Somalia 1992, Ruanda 1994), kann sie völkerrechtlich legitim sein.

Wichtig: Auch dann müsste die Gewaltanwendung nach der UN-Charta unter direkter Kontrolle und Führung des Sicherheitsrates stehen – was in der Praxis kaum umgesetzt wird. Eine bloße „Ermächtigung“ einzelner Staaten oder Regionalorganisationen wie der NATO ist eigentlich nicht vorgesehen.

Die Einladung zur Intervention

Eine weitere oft genutzte Rechtfertigung ist die Einladung eines Staates an fremde Truppen. Diese Einladung kann eine militärische Intervention rechtfertigen, sofern sie von einer legitimen Regierung ausgeht und kein Bürgerkrieg vorliegt. Im Falle eines Bürgerkriegs wird eine Einladung dagegen völkerrechtlich kritisch gesehen und meist nicht als Rechtfertigung anerkannt.

Rechtliche Konsequenzen des Gewaltverbots

Maßnahmen kollektiver Sicherheit

Zunächst wird allgemein angenommen, dass eine Verletzung des Gewaltverbots sogenannte Maßnahmen kollektiver Sicherheit zur Folge hat. Allerdings ist der Begriff des Systems kollektiver Sicherheit völkerrechtlich umstritten.

Während einige Ansätze nur die UNO als System kollektiver Sicherheit sehen (mit Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung und gegenseitigem Nichtangriff), begreifen andere auch Verteidigungsbündnisse wie die NATO darunter. Die UN-Charta selbst spricht in Art. 1 Nr. 1 von der Verpflichtung der UN, wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner AWACS-Entscheidung vom 12.07.1994 festgestellt, dass auch die NATO als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit gelten kann, solange sie strikt auf Friedenswahrung verpflichtet ist. Dies ist allerdings im Völkerrecht nicht unumstritten.

Auslösung des Rechts auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung

Dieses Thema wurde bereits oben ausführlich behandelt: Im Falle eines bewaffneten Angriffs erlaubt Art. 51 der UN-Charta sowohl individuelle als auch kollektive Selbstverteidigung. Auch Eingreifen durch Drittstaaten auf Einladung ist unter Umständen möglich.

Grundsatz „ex injuria jus non oritur“

Ein grundlegender völkerrechtlicher Grundsatz besagt, dass aus einer Rechtsverletzung kein Recht entstehen kann. Verträge, die unter der Drohung oder Anwendung rechtswidriger Gewalt zustande kommen, sind nichtig (vgl. Art. 52 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969). Dieser Gedanke spiegelt sich auch in der sogenannten Stimson-Doktrin von 1932 wider, wonach Gebietsgewinne unter Verletzung des Gewaltverbots nicht anerkannt werden dürfen.

Schadensersatzpflicht

Staaten, die das Gewaltverbot verletzen, haften für den dadurch entstandenen Schaden. Erstmals wurde eine entsprechende Regelung durch den Sicherheitsrat nach dem Golfkrieg 1990/91 geschaffen, als die United Nations Compensation Commission ins Leben gerufen wurde.

Persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit

Eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstöße gegen das Gewaltverbot ist im Völkerrecht bislang nicht umfassend etabliert. Zwar wurden im Nürnberger und Tokioter Kriegsverbrecherprozess erstmals Angriffsverbrechen verfolgt, aber der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) sieht bislang keine spezifische Zuständigkeit für Verstöße gegen das Gewaltverbot vor.

Zwar wurde im Rom-Statut ein „Verbrechen der Aggression“ aufgenommen, die praktische Umsetzung ist jedoch komplex, da etwa die USA, Russland und China das Statut nicht ratifiziert haben. Die USA schützen sich zudem durch das “American Service-Members Protection Act” (2002) gegen eine Auslieferung an den IStGH.

Kriegsvermeidungsstrategien

Ein umfassendes völkerrechtliches System zur Kriegsvermeidung existiert bis heute nur lückenhaft.

Die Satzung des Völkerbundes sah in den Artikeln 12–14 Mechanismen zur friedlichen Streitbeilegung durch Schiedsgerichtsbarkeit vor. War eine solche Beilegung nicht möglich, war der Völkerbundsrat zuständig. Entscheidungen mussten einstimmig erfolgen; beteiligte Konfliktparteien durften nicht abstimmen.

Auch die UN-Charta bekennt sich in Art. 2 Nr. 2 ausdrücklich zum Prinzip der friedlichen Streitbeilegung. Der Sicherheitsrat erhielt die Kompetenz, friedliche Beilegungen herbeizuführen. Allerdings wurde den fünf Großmächten (USA, Russland, China, Großbritannien, Frankreich) ein Vetorecht eingeräumt (Art. 27 UN-Charta). Dieses Vetorecht machte den Sicherheitsrat während des Kalten Krieges oft handlungsunfähig.

Die Generalversammlung versuchte mit der “Uniting for Peace”-Resolution vom 3. November 1950 gegenzusteuern, indem sie sich selbst Handlungskompetenzen bei Friedensbedrohungen zuschrieb. Diese Initiative konnte sich jedoch nicht durchsetzen.

Frieden durch Rüstungskontrolle

Schon die Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 hatten Rüstungskontrolle als Mittel der Friedenssicherung erkannt. Während des Kalten Krieges beruhte die internationale Stabilität wesentlich auf gegenseitiger atomarer Abschreckung.

Verschiedene Rüstungsbeschränkungsverträge wie SALT I, SALT II, der INF-Vertrag zur Vernichtung von Mittelstreckenraketen oder der Atomwaffensperrvertrag sollten das militärische Gleichgewicht stabilisieren. Allerdings wurden viele dieser Abkommen, vor allem von den USA, in den letzten Jahren gekündigt.

Laut Erhebungen des Friedensforschungsinstituts SIPRI stiegen die weltweiten Rüstungsausgaben 2021 erstmals über die Marke von zwei Billionen US-Dollar – mit deutlicher Dominanz der NATO-Staaten gegenüber Russland und China.

Die Rolle der NATO

Nach dem Zerfall des Warschauer Pakts übernahm zunehmend die NATO die Rolle, internationale Friedenssicherung zu beanspruchen. Schon das Konzept „NATO 2030“, vorgestellt durch die vom NATO-Generalsekretär eingesetzte Reflexionsgruppe, machte deutlich, dass die Allianz sich als zentrale Sicherheitsorganisation weltweit versteht (vgl. Auswärtiges Amt, “NATO 2030”, 2020).

Auch das Strategiekonzept von 2022 betont die globale Rolle der NATO bei der Sicherung einer „regelbasierten internationalen Ordnung“. Die NATO erhebt damit den Anspruch, außerhalb des klassischen Verteidigungsrahmens tätig zu werden – ein Wandel, der rechtlich umstritten ist, da die UN-Charta derartige Aufgaben ursprünglich dem Sicherheitsrat zuwies.

In der Praxis verdrängt damit zunehmend ein regionales Verteidigungsbündnis die Rolle der UN als zentrale Friedenssicherungsorganisation.


Fazit

Zusammenfassend zeigt sich:

  • Das Gewaltverbot ist einer der tragenden Pfeiler des modernen Völkerrechts.
  • Zahlreiche Schlupflöcher und Deutungsversuche – etwa über Selbstverteidigung, humanitäre Intervention oder Schutz eigener Staatsangehöriger – haben seine praktische Wirksamkeit aber relativiert.
  • Die Institutionen zur Kriegsvermeidung, vor allem der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, sind durch das Vetorecht oft blockiert.
  • Gleichzeitig streben Bündnisse wie die NATO danach, eine globale Friedensordnung auf eigene Faust zu gestalten – eine Entwicklung, die völkerrechtlich keineswegs unproblematisch ist. ( Autor Matthias Seipel )

Zur Vorgeschichte des europäischen Völkerrechts

Der älteste überlieferte „Staatsvertrag“ zwischen zwei verfeindeten Stadtstaaten ist auf der sogenannten „Geierstele“ des sumerischen Königs Eanatum (ca. 2470 v.Chr.) bezeugt. Der Sieger Eanatum , König von Kis und Stadtherrscher von Lagas-Girsu, „diktierte“ dem Stadtstaat Umma einen Grenzvertrag, dessen Einhaltung bei 6 Gottheiten beschwört wurden, die Götter der Städte Ur, Nippur, Resi, Eridu, Lasa und einer nicht zu entziffernden Stadt waren. Grund des Krieges war der Streit um Wasserrechte. (siehe: Dietz Otto Edzard, Geschichte Mesopotamien, C.H. Beck)

Dieser Staatsvertrag ist wahrscheinlich nicht von einem Gedanken „prinzipieller Gleichordnung“ bestimmt worden, wie der Völkerrechtler Vitzhum meint. (vgl. Vitzhum, Völkerrecht, Berlin 2001) . Der Vertrag zwischen Lagas-Girsu und Umma war kein Vertrag, der die Bezeichnung „Völkerrecht“ für sich in Anspruch nehmen kann, sondern ein Vertrag des Siegers war.

„Die eine Seite der Stele zeigt eine Phalanx von Kriegern, den König auf einem Streitwagen und erschlagene Feinde, auf die sich die Geier stürzen. Auf der anderen Seite finden wir den Stadtgott von Girsu, Ningisu, der ein riesiges Netz mit darin zappelnden Feinden hält. “ (Eduard, 54 mit Abbildung) Das Kernstück der Stele ist der Grenzvertrag.

In der Gesellschaft griechischer Stadtstaaten geht es vorrangig um Bürgerrechte, nicht um ein „Recht der Völker“. Die Verträge zwischen einzelnen Stadtstaaten waren solche, die Piraterie, den Handelsverkehr, Flottenstärken zu regeln versuchten. So zum Beispiel zwischen Keos und Histiaia (vor 323/62): Einführung wechselseitig geltender Bürgerrechte und Handelsrechte sowie ungehinderte Freiheiten für Import und Export; zwischen Milet und Sardeis (vor 334 v.Chr.) mit ähnlichen Abmachungen. ( siehe Hopper, Handel und Industrie im klassischen Griechenland, C.H.Beck 1982, S.232)

Das römische „ius gentium“, das als neue Rechtskategorie neben dem sehr formalistischen „ius quiritium“ eingeführt wurde, war ein Corpus von Vorschriften des Imperium, das die Beziehungen zwischen Römern und „Fremden“ regeln sollte. Die Vorschriften regelten den Eigentumserwerb durch Besitz und Handel, das Vertragsrecht (Kauf, Miete,Darlehen), Sklaverei als universell anerkannte Institution und das Kriegsrecht (Behandlung von Gefangenen). Ins Auge fällt, dass das „ius gentium“ hauptsächlich den Erwerb von Eigentum anderer Völkerschaften behandelt. Es ist insoweit ein universelles Recht, als das Römische Imperium es den „Völkerschaften“ aufgezwungen hatte. Es ist kein zwischenstaatliches Recht. Es galt gegenüber den Völkerschaften Italiens, die noch nicht in das römische Bürgerrecht (ius civile) eingetreten waren und auch gegenüber überseeischen Völkerschaften. Das Römische Imperium gründete sich auf militärischer Macht, Krieg, Sklaverei und aristokratischen Grundbesitz. Der langsame und schrittweise Übergang vom alten Stadtstaat mit strengem Bürgerrecht der Grundeigentümer zu einer neuen imperialen Ordnung mit Beziehungen zu anderen Völkern und, damit verbunden, den Erfordernissen imperialer Verwaltung in den Städten außerhalb Roms machten diese „Vorschriften“ erforderlich. Dass dieses neue „globale Recht“ der Antike philosophisch und ideologisch begründet wurde, in kulturellen Anlehnung an die griechische Philosophie, ist offensichtlich. Cicero z.B. spricht davon – wie viele Stoiker -, dass sich „der Mensch“ mit allem, was der Natur gemäß sei, anfreunden und in ein harmonisches Verhältnisse treten müsse.

Nach dem Niedergang und Zerfall des römischen Imperium durch „Barbaren“ entstanden im sogenannten „Mittelalter“ feudale Fürsten- und Königreiche, in denen Handel und Handwerk wie Stadtentwicklung mit Märkten sich in neuen Anfängen befanden. Der Fernhandel, orchestriert durch christliche Kriege, organisierte aristokratischen Luxus und finanzierte zunehmend die Kriege. Ein Kriegsrecht des expandierenden und missionierenden Christentums feudaler Reiche löste das „ius gentium“ der Antike ab. Das Kriegsrecht beruhte auf drei Prinzipien:

  1. Das „auctoritas principis“ – das allein den Fürsten, Monarchen und dem Papst zustand. Allein sie können kraft Amtes von Gottes Gnaden zum Krieg aufrufen. Sie sind die Kriegsherren.
  2. Das Prinzip „causa iusta“, das geltend gemacht werden kann, wenn ein gerechter Kriegsgrund vorliegt. So hat z.B. der Papst den göttlichen Segen für die Kreuzzüge sowie für die portugiesischen und spanischen Eroberungskriege gegeben, um das Reich Gottes auf der Welt zu verbreiten.
  3. Der Krieg muss mit einer „gerechten Absicht“ (intensio rector) geführt werden, die eine göttliche und natürliche Ordnung wiederherstellen oder herbeiführen will.

Die „Ersten“ aristokratischer Herrschaften benötigten eine allgemeine Rechtfertigung für einen Krieg, um nicht als Räuber, Tyrannen oder gar Barbaren zu gelten, die nicht im Guten und dem Willen Gottes gemäß Krieg führen. Es muss daher „gerechte Kriege“ geben. Zerstörung, Mord, Raub, Hass, Gier und Verwüstung müssen entschuldbar und gerechtfertigt sein. Es muss das „Böse“ und das „Gute“ geben, zwischen guten Staaten und bösen Staaten (als seien Staaten Personen). Solche moralische Vokabeln werden noch heute aus dem Mittelalter entlehnt. Schlussendlich muss der Krieg ein gerechter Krieg sein. Von Thomas von Aquin (1225-1275) lesen wir: „Wenn jene, welche bei ihren Feinden einen gerechten Krieg führen, so wird das, was sie im Kriege mit Gewalt erwerben, ihr Eigentum.“ (in: Vitus Huber, Beute und Conquista, Campus Verlag, 46) Hinter der „Gerechtigkeit“ liegt das Eigentum. Den Aristokraten ging es um Boden anderer Länder als Kapital ihrer Herrschaft. Die Propaganda macht das Eigentum zu einem „heiligen Eigentum“ – das ist noch heute so. Die Rechtmäßigkeit wird ideologisch einer höheren Substanz zugeschrieben, sei es der Wille Gottes, ein Naturrecht, ein überstaatliches Recht oder einem apriorischen Vernunftgesetz. So erließ der Papst mehrere Bullen, die den Kriegherren in den Kreuzzügen und Eroberungskriegen die Befugnis gaben, gewaltsam und mordend und plündernd in der „Neuen Welt“ zu missionieren. Ein „domimum universale“ als Herrschaftsrecht von „Gottes Gnaden“.

Im 17. Jahrhundert entsteht ein Gegenentwurf zum aristokratisch-christlichen „ius ad belum“. Nicht zufällig entstand es in den protestantischen Niederlanden und im Stadtstaat Amsterdam, wo die erste Aktiengesellschaft der Welt und die erste Börse gegründet wurden. Amsterdam war das größte Handelszentrum der damaligen Welt. Hugo Grotius (1583-1645) entwarf in seinem Werk „de jure belli ac pace“ 1605 ein „bürgerliches “ Völkerrecht. Als Interessenvertreter der VOC trat er für die „Freiheit des Seehandels“ ein. Wie wichtig sein Werk für die Bourgeoisie war, zeigt folgendes Zitat: „Wir können den Handel nicht treiben, ohne Krieg zu führen, und wir können den Krieg nicht führen, ohne Handel zu treiben.“ (VOC Generalgouverneur Jan Coen) Gegenüber anderen europäischen Handelsmächten galt es, die Freiheit der Meere mit Gewalt zu verteidigen.

Sein rechtsphilosophisches Gedankengut holt sich Grotius aus dem griechischem Naturrecht, in dem Natur als eine harmonische Ordnung verstanden wird, die sich ins korporative Gefüge der Stadtgemeinschaft der Polis widerspiegelt. Amsterdam war zu dieser Zeit der letzte Stadtstaat einer bürgerlichen Gesellschaft, bevor sich ein bürgerlicher Nationalstaat durchsetzte. Die griechische Philosophie bemühte schon einen Mythos vom Logos einer natürlicher Ordnung. Ein Logos göttlicher Vernunft, einen Demiurg oder eine Weltvernunft. Die korporative Stadtgemeinschaft, so Grotius, könne durch einen „Appetitus sociales“, durch einen sozialen Drang dazu angeregt werden, einen „gemeinsamen Willen“ und „Mehrheitswillen“ zu erlangen, der das Völkerrecht als aufgeklärtes und über den partikulären Interessen stehendes und überstaatliches Recht bewerkstelligt.

Grotius entwickelt ein bürgerlich universales Völkerrecht. Der Blick in die Historie eröffnet die Einsicht, dass der Begriff Völkerrecht (ius gentium) ein universelles und universales sozioökonomisches Ordnungsschema für die Rechtmäßigkeit außenpolitischen Handelns und der Kriege meint.

Während im 17. Jahrhundert die englische politische Philosophie mit der Begründung und Herleitung einer Nation der bürgerlichen Gesellschaft beschäftigt war, die durch ein Gesellschaftsvertrag den inneren Frieden notwendig erlangen müsste und könnte, um sich als bürgerliche Gesellschaft gegen das sie unterdrückende Ancien Regime als staatliches Ordnungssystem ideologisch zu etablieren, beschäftigte sich Immanuel Kant (1724-1804), aus den staatlich zersplitterten deutschen Landen kommend, mit der Idee eines Ewigen Friedens .

Nachdem Kant seine Konzeption des Vielvölkerstaates von 1784 verworfen hatte, weil das Machtmonopol auch eines republikanischen Vielvölkerstaates dem Freiheitsanspruch des Einzelnen grundsätzlich widersprach, führte Kant 1795 die Idee eines Weltbürgerrechts als Ergänzung zum Völkerrecht ein. Das Völkerrecht sollte auf der Freiheit des einzelnen Citoyens eines republikanischen und souveränen Staates beruhen, der zugleich auch Bourgeois war. Kant konstituiert ein Völkerrecht auf der Basis eines liberalen bürgerlichen Rechtsstaates. Eine Rechtskonstruktion, deren Kant sich gewiss ist, dass sie das Wesen des Menschen, seinen Wert als selbstbestimmendes Vernunftwesen und seiner Geistigen Natur entspreche. Die freie Assoziation freier Völker – das ist seine Parole eines Völkerrechts zum Ewigen Frieden. ( Eine Parole, der Zugkraft bis heute das außenpolitische Bewusstsein des liberalen „Westens“ bestimmt, das aber auch zur Verteidigung der freiheitlichen Rechtsstaates mit Recht gewaltsam und mit Krieg zu verteidigen ist.) Diese Idee fußt auf der Annahme, dass der liberale Rechtsstaat nicht nur Voraussetzung für den Frieden, sondern auch das Telos des Geschichtsprozesses menschlicher Entwicklung und Zivilisation ist.

Zwei Prinzipien liegen dem Weltbürgerrecht zugrunde. Beide charakterisiert der Wunsch und die Neigung des Menschen sich auszubreiten.

  1. Das Recht auf Gastfreundschaft oder das Besuchsrecht. Dieses Recht wird dem Menschen in seinem staatenlosem Zustand oder Naturzustand zugeschrieben.“Alle Menschen sind ursprünglich (d.h. vor allem rechtlichen Act der Willkür) im rechtmäßigem Besitz des Bodens,..,wohin sie die Natur oder der Zufall (ohne ihren Willen) gesetzt hat.“ (Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre) Den Erdbewohnern steht von Natur aus das Recht der Freizügigkeit zu, die Meere zu beschiffen und den Erdboden zu entdecken und zu „besuchen“. Treffe man dort auf Menschen und sei nicht eingeladen, so gelte dieses Naturrecht für den, der die Absicht habe, mit den Fremden eine rechtliche Beziehung einzugehen. In diesem Zusammenhang behandelt Kant auch die Kolonialfrage. Diese Frage ist insofern von Bedeutung, weil die fremden Völker in der neuen Welt nach Kants Begrifflichkeit im „Naturzustand“ leben, also in einem staatenlosen Zustand. So stellt Kant die Frage: kann es eine „ursprüngliche Gemeinschaft des Bodens“ geben? Kann es Gemeineigentum geben? In der Idee schon, so Kant, aber diese Idee sei eine „Erdichtung“, weil diese eine „gestiftete Gemeinschaft des Bodens und aus einem Vertage hervorgehen müssen, durch den alle auf den Privatbesitz Verzicht getan.“ (359f.) Im Naturzustand sind die Menschen unzivilisiert. Sie kennen keine Verträge. Anthropologisch geht Kant vom einzelnen Menschen aus, der sein Leben fristet. Sein ursprünglicher Besitz ist ein Privatbesitz der „ursprünglichen Erwerbung“, so wie man einen Apfel von einem herrenlosen Baume pflückt und er somit „mir“ gehört. In den Paragraphen 15 und 16 verurteilt Kant moralisch ausdrücklich die weitgehende Praxis der europäischen Mächte. In §15 heißt es: „Wir sollten nicht befugt sein, Kolonien zu errichten und so Eigentümer ihres Bodens zu werden, und ohne Rücksicht auf ihren ersten Besitz, Gebrauch von unserer Überlegenheit machen.“ (377) Grundsätzlich widerspreche eine gewaltsame und betrügerische Erwerbung moralisch-ethischen Prinzipien des Kategorischen Imperativs. Aus der Sicht der „reinen“ Vernunft sei „diese Art der Erwerbung des Bodens also verwerflich.“ (377) In einem Naturzustand könne keine Rechtskultur der „Vernunfttitel der Erwerbung, die nur in der Idee einer a priori vereinigten Willens aller liegen kann.“ (378) Der Vernunfttitel der Erwerbung heißt Eigentum. Eigentum ist eine Rechtskategorie. Nach Kant liegen Ethik und Recht in der Kolonialfrage im Widerstreit. Doch Kant, der liberale Rechtsphilosoph, kennt einen argumentativer Ausweg. Der Boden fremder Länder im Naturzustand könne unter Umständen doch provisorisch kolonisiert werden. Und zwar nach dem Gesetz „der äußeren Erwerbung“ des Mein undDeins. Wenn der Boden „brach liegt“, mit anderen Worten nicht bearbeitet wird, dann sei eine provisorische Erwerbung rechtstheoretisch ein „Akt der Besitznehmung und Zueignung, ob er gleich nur einseitig ist, als gültig anzuerkennen, mit einer provisorischen Erwerbung des Bodens, mit allen ihren rechtlichen Folgen, möglich.“ (§16,378) Diese Besitznehmung und Zueignung sei eine Erwerbung „ohne Inhabung“.
  2. Eine zweite metaphysische Annahme seiner Vorstellung eines Naturrechts sei die Neigung des Menschen zum Handel und Profit, der sich als wechselseitig erweise. „Es ist der Handelsgeist, mit dem der Krieg nicht zusammen bestehen kann, und der früher oder später sich jedem Volke bemächtigt.“ (146) Dieser Handelsgeist erfordere ein globales Rechtsnetz. „Das Bewegungsmittel sind die Neigungen, und diese Neigungen sind auf Gewinn gerichtet, Gewinn aber fordert zur Maximierung eines globalen, durch keine Kriege gestörten wechselseitigen Handel, das commercial System der Great mercentice Republik.“ Hier fügt sich Kants liberale Rechtsphilosophie des Völkerrechts mit dem politischen und wirtschaftlichen Liberalismus, der davon ausgeht, dass die bürgerliche Gesellschaft und Nation naturrechtlich und historisch die höchste Stufe menschlicher Entwicklung und Zivilisation seien. Dieser Universalismus weist anderen Gesellschaften und Kulturen eine minderwertige Position zu.