Metaphysik der Sitten

Der vernünftige, Geist beseelte, daher autonom und frei handelnde Einzelne ist die Kultfigur des Bürgertums. Sie ist die Grundlage bürgerlicher Rechtsphilosophie und  bürgerlichen Privatrechts, das die Rechtsfigur der Person ins Zentrum stellt. Die Privatperson ist eine vom realen Menschen abstrahierende juristische Entität, der, für eine Marktwirtschaft notwenig, Gleichwertigkeit und Entscheidungsfreiheit zugesprochen wird.

Dem Menschen hinter dieser historisch gewordenen Kultfigur werden, philosophisch – anthropologisch betrachtet, von Natur aus sowohl ein Vernunftvermögen als auch ein Begehrungsvermögen zugesprochen. Beide Vermögen stehen im  Widerstreit: Der Grund dieses Widerstreits liege in der Zerrissenheit der menschlichen Natur. Aus der christlichen Tradition kommend, ist die eine Natur des Menschen eine wankelmütige, ja oft eine tierhafte, den materiellen Bedürfnissen der „Nahrung und des Schutzes“ (Kant) folgende, daher triebhafte; die andere Natur des Menschen hingegen sei genau das Gegenteil. Gerade der Geist des Menschen adle ihn und bestimme seine Würde (gegenüber anderen Lebewesen) und seinen Wert. Diese Hervorhebung vor der materiellen Natur, die ihn zum König derselben mache, beansprucht universale Geltung. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland lautet demgemäß der 1. Artikel: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Aus Erfahrung weiß ein jeder, auch in der bürgerlichen Gesellschaft, dass der Wert des Menschen tagtäglich „antastbar“ ist. Auch der im Artikel angesprochene Mensch ist nicht der reale einzelne Mensch, sondern ein Ideal vom Menschen.  

Immanuel Kant schreibt in seiner >Metaphysik der Sitten< :

„Der Geselle bei einem Kaufmann oder bei einem Handwerker; der Dienstbote (nicht der im Dienste des Staates steht); der Unmündige; alle Frauenzimmer, und überhaupt jedermann, der nicht nach eigenem Betrieb, sondern nach Verfügung anderer (außer der des Staates), genötigt ist, seine Existenz (Nahrung und Schutz) zu erhalten, entbehrt der bürgerlichen Persönlichkeit, und seine Existenz ist gleichsam nur Inhärenz.“ (433 Band 8 Werkausgabe suhrkamp 1968) Hier „anarten“ (Kant) nicht zwei „Menschenarten“, ein Ausdruck, den Kant in seiner Rassenlehre verwendet, sondern die Eigenschaft des unmündigen Einzelnen, der seine Vernunft nicht benutzt, die „Frauenzimmer“ oder abhängig Beschäftigten oder Sklaven etwa, „haftet an“ der „Substanz“, zu der sie gehört – dem Körperlichen. Am ethischen Wertmaßstab der Metaphysik der Sitten gemessen, sind jene Individuen nur „Handlanger“ (Kant), die „keine bürgerliche Selbständigkeit besitzen.“ (433) Das gilt für den „Schmied in Indien, der mit seinem Hammer, Amboß und Blasebalg in die Häuser geht“ , aber nicht für „den Tischler oder Schmied, der die Produkte aus dieser Arbeit als Ware öffentlich feil stellen kann.“ (433) Nicht der Handwerker, sondern die Marktperson, die ihr Produkt als Ware auf dem Markt anbietet, ist eine mündige, weil selbständige Bürger-Person, die Verträge abschließen kann. 

Der Begriff Existenz bedeutet für Kant noch materielles Dasein und  Lebensgrundlage. Im zwanzigsten Jahrhundert erfährt dieser Begriff eine extreme Veränderung. Im Existentialismus z.B. (siehe Heidegger oder Jaspers) entwickelt sich der Existenzbegriff erst aus dem Selbstbezug des Ichs. In diesem Selbstbezug „entfremdet“ sich das Ich des Einzelnen von seiner materiellen Natur, von seinen Mitmenschen und damit auch von der Gesellschaft. Die Existenz des Menschen bestehe in seiner vollkommenen Vereinzelung und Isoliertheit. Erst durch den Selbstbezug erfährt der einzelne seine Besonderheit, seinen Existenzgrund und seine „Eigentlichkeit.“ „Sein Menschsein erfährt das Ich, indem es sich nicht in der Masse der anderen verliert.“ (Jaspers) 

Heidegger bestreitet nicht, dass Anschauung und Verstand zusammengehören oder aufeinander angewiesen sind, aber die Erkenntnis des Seienden sei nur möglich, wenn es ein vor allem Empfangen von Eindrücken liegendes Erkennen des Seins gebe, eine „transzendentale Einbildungskraft.“

Kant formuliert Annahmen und sucht sie durch Argumente zu stützen, zum Beispiel die Annahme reiner Anschauungsformen von Raum und Zeit und kategorischen Denkformen, ohne die keine Gegenstandserkenntnis möglich sei. Heidegger hingegen meint, dass die Formen der Anschauungen sich „zeigen“ müssten, die Welt in der „Stimmung“ erschlossen werden müsste. Kant begründet, Heidegger begründet seine Meinung nicht, sondern trägt sie mit dem Anspruch vor, etwas auszudrücken, das sich von sich her – unabhängig von der Theorie „zeigt“. Gleichsam eine Onto-theo-logie, eine Metaphysik, die das Sein selbst im Dasein vergisst. 

In Kants idealistischer Philosophie ist das Wesen des Menschen schon vorab ausgemacht und definiert. Es besteht in seiner Vernunft bedingten Freiheit und deshalb in seiner Gleichheit. Nicht jeder ist eine bürgerliche Persönlichkeit, die von ihrer „freien Willkür“ (Kant) Gebrauch macht. Aus diesem Grund könne auch nicht jeder ein Stimmrecht beanspruchen. Im bürgerlichen Staat seien diese Menschen nur „Staatsgenossen“ (Kant). Sie können kein „aktives Teilhaberrecht“ besitzen. Sie seien nur ein „passiver Teil des Staates.“

Kant teilt die Rechtsverhältnisse  zwischen den Lebewesen grundsätzlich in vier Kategorien ein:

  1. 1.„Das rechtliche Verhältnis des Menschen zu Wesen, die weder Recht noch Pflicht haben.“ Vacat: „Denn das sind vernunftlose Wesen, die weder uns verbinden, noch welchen wir können verbunden werden.“  Das sind Tiere (oder gewisse Menschenarten, die nahe der Tierwelt eingeordnet werden – so genannte „Negervölker“. Siehe Rassenlehre)
  2. 2.„Das rechtliche Verhältnis des Menschen zu Wesen, die sowohl Recht als auch Pflicht haben.“ Zu dieser Kategorie zählt die bürgerliche Person des Eigentümers.
  3. 3.„Das rechtliche Verhältnis des Menschen zu Wesen, die lauter Pflichten und keine Rechte haben.“ Das sind die „Frauenzimmer“ (sprachlich kann man wohl Frauen nicht mehr zu Objekten machen), Dienstboten, Sklaven etc.
  4. 4.„Rechtliches Verhältnis zu einem Wesen, was lauter Rechte und keine Pflichten hat.“ Zum Beispiel Gott, „weil es kein Gegenstand möglicher Erfahrung ist.“ (349)               

Der liberale Rechtsstaat umfasst ergo Eigentümer, Selbständige und Beamte. Es ist ihr bürgerlicher Staat.  Die „Staatsgenossen“ (Genosse= „Nutzvieh auf der gleichen Weide“) grasen gleichsam auf der gleichen Staatsweide oder Staatsgebiet.

Solange Vertragsverhältnisse, d.h. die Marktwirtschaft nicht alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens durchdrungen hat, bleibt der liberale Rechtsstaat eine parlamentarische Demokratie der oben angegebenen Wahlrechtspersonen. Werden die politisch Unmündigen und abhängig Beschäftigten selbst zu Vertragspersonen, z.B. als Marktkonsumenten mit eigenem Einkommen, als Eigentümer ihrer Arbeitskraft, können sie ein Stimmrecht bekommen. Dann erweitert sich dieser Prototyp der liberalen Demokratie und des liberalen Rechtsstaates der Eigentümer durch ein ihm beigelegtes „Sittengesetz“ zu einem verfassungsgebundenem Staat mit individuellen Menschenrechten.  

Die aus der Reproduktion des täglichen Lebens und den Verkehrsverhältnissen zwischen den Menschen sowie der sie umgebenden materiellen Naturgegebenheiten entstandenen Bräuche waren erfahrungsgebundene Bräuche, die ihren Sinn für die Gemeinschaft durch ihre gemeinsame Identitätsstiftung, durch ihren Schutz gegen fremde und mystische Mächte (Dämonen)  und durch ihre Regelungen des Zusammenlebens erfuhren. Die Metaphysik der Sitten transzendiert dieses Brauchtum, indem Kant das Körper gebundene traditionelle Brauchtum durch so genannte  apriorische Vernunftkategorien ersetzt und überhöht. So ist das „Sittengesetz“ ein moralisches Vernunftgesetz a priori. Ein abstraktes Sittengesetz. Diese Transzendenz über das materiell Bedingte hinaus liege, so Kant, im Wesen des Menschen begründet. Demgemäß ist Freiheit ein „moralisches Prinzip“ (318). Sittengesetze „gebieten für jedermann, ohne Rücksicht auf seine Neigungen zu nehmen, bloß weil und sofern er frei ist und praktische Vernunft hat.“ (320) Die Einschränkung des „sofern“ schließt, wie oben dargestellt, bestimmte Teile des Staatsvolkes unter angegebenen Umständen aus den Rechtsverhältnissen aus. Sie besitzen keine „praktische Vernunft.“ Vernunft definiert Kant als ein geistiges Vermögen, das Handlungen und Verhalten einer kritischen Überprüfung nach Kategorien a priori unterziehen könne.

Freiheit sei ein „reiner Vernunftbegriff, (…), dem kein angemessenes Beispiel in irgendeiner möglichen Erfahrung gegeben werden kann, welcher … schlechterdings nicht für ein konstitutives, sondern lediglich als regulatives und zwar bloß negatives Prinzip der spekulativen Vernunft gelten kann, im praktischen Gebrauch derselben aber seine Realität durch praktische Grundsätze beweist, unabhängig von allen empirischen Bedingungen die Willkür in uns beweisen, in welchen der sittlichen Begriffe und Gesetze ihren Ursprung haben.“ (326f.)  

           Freiheit und Eigentum

        Die bürgerliche Rechtslehre: 

Im Kapitel >Die allgemeine Rechtslehre 1. Teil< aus der „Metaphysik der Sitten< behandelt Kant das Privatrecht vom „äußeren Mein und Dein überhaupt“, von dem hier die Rede sein soll.

Kant behandelt zuerst das Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber und einer Sache. Als Beispiel verwendet er den Gegenstand Apfel, mit dem der „Inhaber“ physisch verbunden ist, den er in der Hand hält. Der Apfel gehört keinem anderen. Da der Apfel keine Freiheit für sich beanspruchen könne, sei er der „Willkür“ des Inhabers unterworfen. Es ist „mein Apfel“. Mit Recht (iure)kann er jedem anderen, der ihm den Apfel entreißen will, widerstehen, da sich der Apfel in seinem „Privatbesitz“ befindet und er mit ihm machen kann, was er will.

Kant erweitert seine Rechtsbetrachtung in Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gegenständen und einer Person, die diesen Gegenstand nicht inne hat (Inhaber ohne Inhabung) , zum Beispiel den Gegenstand Boden.

Da Boden (wie auch andere Gegenstände) keine Möglichkeit zur Freiheit besitze, sei er zwar „frei“ in dem Sinne, dass er keiner anderen Person gehöre. Der Boden ist „Herren-los“. Der Erdboden insgesamt befindet sich ursprünglich gleichsam in einem „angeborenem Gemeinbesitz“ (359). Erst wenn dieser (jungfräuliche) Erdboden besetzt oder erworben werde, „fundiert“ (= Grund nehmen) ihn eine Person, wie Kant formuliert. Der Boden geht in seinen Privatbesitz über. Der Maxime, sich „herrenlosen“ Boden anzueignen, entspreche auch „a priori einem allgemeinem Willen eines erlaubten Privatbesitzes“ (359), dem Rechtsverhältnis eines „Besitzes ohne Inhabung“.

Der herrenlose Erdboden ist deswegen nicht frei, weil er jemandem seinen Besitz nicht verweigern kann. „Die Freiheit des Bodens (würde) ein Verbot für jedermann sein, sich demselben zu bedienen; wozu ein gemeinsamer Besitz desselben erfordert wird, der ohne Vertrag nicht stattfinden kann.“ (359) Die Idee einer „ursprünglichen Gemeinschaft des Bodens“ sei zwar möglich, habe aber keinen Vertrag zur Voraussetzung, der von allen ihn in Anspruch Nehmenden unterzeichnet werden müsste. Nach einem solchen bürgerlichen Rechtsverständnis sind z.B. die realen „Jagdgründe“ indigener Stammesgesellschaften kein gemeinschaftlicher Boden, der von ihnen rechtlich beansprucht werden könne, da er zum einen herrenlos zum anderen vertragslos sei. Da passt die bürgerliche Rechtsphilosophie mit der Rassenlehre füglich zusammen. Menschenrecht ist Vernunftrecht und bestimmte Menschenarten sind unmündig, sprich unvernünftig.

Eine „uranfängliche Gemeinschaft des Bodens“ sei indes eine „Erdichtung“, weil „diese eine gestiftete Gemeinschaft hätte sein und aus einem Vertrage hervorgehen müssen, durch den alle auf den Privatbesitz Verzicht getan.“ (359/60) Eigentum oder Privatbesitz ist ein Menschenrecht.

Folglich kann die amerikanische Prärie oder die afrikanische Savanne auch kein Gemeinschaftseigentum der dort lebenden Völker oder Stämme sein, weil sie keine Verträge untereinander geschlossen haben und keine Privatpersonen sind, mit anderen Worten keine Gemeinschaft gestiftet haben und weil eine solche Gemeinschaft erst aus Privatbesitzern hätte hervorgegangen sein müssen. Insofern ist die gewaltsame Inbesitznahme dieser Gebiete durch die europäischen Invasoren rechtlich korrekt.

2 Kommentare zu „Metaphysik der Sitten“

  1. Die Schlussfolgerung, wonach die amerikanische Prärie oder die afrikanische Savanne auch kein Gemeinschaftseigentum der dort lebenden Völker oder Stämme sein könne, weil sie keine Verträge untereinander geschlossen hätten und keine Privatpersonen seien, mit anderen Worten keine Gemeinschaft gestiftet haben und weil eine solche Gemeinschaft erst aus Privatbesitzern hätte hervorgegangen sein müssen, lässt sich nicht auf die Kant`sche Ausarbeitung stützen. Ausdrücklich führt Kant in § 15 aus, eine solche Sicht zum Erwerb des Bodens sei verwerflich. Man kann sicherlich Kant als Rassisten und Kolonialisten bezeichnen. Allerdings kann dies aus der Begründung des Eigentums aus Kants Sicht nicht hergeleitet werden.

    Im Sinne einer ideologiekritischen Betrachtung der Begründung des Eigentums, das aus seiner Sicht insoweit immer mit den Freiheitsrechten gekoppelt ist, ist es aus meiner Sicht vielmehr wichtig, zu sehen, dass das Privateigentum im Zentrum seiner Rechtstheorie steht. Zum einen steht die Frage wie Eigentum als Rechtsinstitut begründet werden kann, und zum anderen wie Individualrechte auf Eigentum legitimiert werden kann. Der Frage nach der Legitimation des Eigentums nähert sich Kant mit der Begründung, wonach ein Eigentumsverbot rechtswidrig wäre.
    „Sollte es nun doch rechtlich schlechterdings nicht in meiner Macht stehen, d.i. mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetz nicht zusammen bestehen können (unrecht sein), Gebrauch von demselben zu machen: so würde die Freiheit sich selbst des Gebrauchs ihrer Willkür in Ansehung eines Gegenstandes derselben berauben, dadurch, daß sie brauchbare Gegenstände außer aller Möglichkeiten des Gebrauchs setzte: d.i. diese in praktischer Rücksicht vernichtete, und zur res nullius machte; obgleich die Willkür formaliter, im Gebrauch der Sachen mit jedermanns äußeren Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammenstimmte. … so kann sie in Ansehung eines solchen Gegenstandes kein absolutes Verbot seines Gebrauchs enthalten, weil dieses ein Widerspruch der äußeren Freiheit mit sich selbst sein würde.“ 1)
    Interessant an dieser Argumentation ist, dass Kant hinsichtlich des Gebrauchs einer Sache nur die Möglichkeit des Eigentums sieht. Die Möglichkeit, Gebrauch von einer Sache zu machen, ohne dass ich von vorneherein jeden dritten von der Einwirkung auf die Sache aufgrund des Eigentumstitels ausschließe, kommt in seiner Argumentationskette nicht vor. Ein Gebrauch soll deshalb nur möglich sein, wenn auch das Eigentum an der Sache oder ein durch den Eigentümer abgeleitetes Recht besteht. Diese Sicht enthält einen formulierten Widerspruch, den Kant als logischen Widerspruch darstellt, bei näherer Betrachtung allerdings keine Logik enthält.
    Dieser Freiheitsbegriff ist ein doppelter. Zum einen basierte ein Eigentumsverbot auf der Freiheit zur Eigengesetzgebung, die ihrerseits die Handlungsfreiheit, nämlich die Freiheit, einen Gegenstand in Gebrauch zu nehmen, beseitige. Diese Freiheit wird als rechtliche Erlaubnis oder rechtliches Verbot umgesetzt.
    Die Rechtmäßigkeit des Eigentums ist damit für ihn aber noch nicht geklärt. Hierfür bemüht er im zweiten Teil des Zitats das Rechtsprinzip. Eine Eigentumserlaubnis sei rechtmäßig da Eigentum und der „freie“ Gebrauch von Sachen mit der Freiheit eines jeden nach allgemeinen Gesetzen , also mit dem Rechtsprinzip, vereinbar sei. Das zweite Argument überprüft das Verhältnis der Freiheit der einzelnen untereinander. Im ersten geht es um die Spannung zwischen Willens- und Handlungsfreiheit.
    Das erste Argument setzt Konkurrenz der Individuen in der Gesellschaft voraus, da es ansonsten keine Notwendigkeit des Ausschlusses Dritter vom Gebrauchmachen von Sachen rechtfertigt. Die Übereinstimmung des Eigentumsrechts mit dem Rechtsprinzip der Universalität erlaubt sodann keine Überprüfung einer Sozialverträglichkeit mehr. Die Ansprüche bestehen absolut. Hier ist der Ansatzpunkt von Ideologiekritik.

    1) Kant, Werkausgabe Bd. VIII, Die Metaphysik der Sitten, Suhrkamp 1977, § 2 , S. 354

    Like

Hinterlasse einen Kommentar